Steuerberatung -

Pauschale Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Ein pauschales Vermögensverwaltungsentgelt führt auch dann in voller Höhe zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn mit den Kapitalanlagen auch steuerpflichtige Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt worden sind.

Es fehlt nach Meinung des FG insoweit an zuverlässigen Abgrenzungsmerkmalen, um den auf die privaten Veräußerungsgeschäfte entfallenden Anteil eindeutig zu bestimmen. Gerade dies ist aber für eine Aufteilung zu Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und zu privaten Veräußerungsgeschäften andererseits erforderlich (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch BFH, Urt. v. 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II, 937, STX 2003, 660).

Das FG folgte ausdrücklich nicht der Verwaltungsauffassung, wonach bei der Vermögensverwaltergebühr zwischen der Bestandsverwaltung (Werbungskosten nach § 20 EStG) und der Umschichtung des Vermögens (Vorgänge des § 23 EStG) unterschieden werden müsste und im Zweifel eine Aufteilung der Gebühr im Verhältnis 50:50 zu erfolgen hätte (vgl. Vfg. OFD Rheinland und OFD Münster v. 28.10.2004, DB 2004, 2450).

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.06