Steuerberatung -

Pauschales Abzugsverbot bei Auslandsbeteiligungen

Bei einer inländischen Körperschaft, die sich an einer ausländischen Körperschaft beteiligt, galten ab VZ 1999 pauschal 5 % der im jeweiligen VZ erzielten steuerfreien Dividendeneinnahmen als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG bzw. § 8b Abs. 7 KStG 1999). Da es für die betragsmäßige Bestimmung der nichtabziehbaren Aufwendungen demnach nicht auf die tatsächliche Höhe der Beteiligungsaufwendungen ankam, erübrigte sich ab VZ 1999 die Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich Betriebsausgaben den steuerfreien Auslandsdividenden zuzuordnen waren.

Mit Urteil vom 09.08.2005 (Az. I R 95/05) hat der BFH entschieden, dass die 5%-Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar ist, soweit im Zusammenhang mit einer Auslandsbeteiligung höhere nichtabziehbaren Betriebsausgaben anzusetzen sind als im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Inlandsbeteiligung. Die OFD Rheinland hat ihre Finanzämter nunmehr daraufhingewiesen, unter welchen Umständen es zu einer Schlechterstellung kommen kann.

Zur Zeit ist noch nicht entschieden, ob das o.a. BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus angewendet wird. Nach derzeitigem Stand wird die Finanzverwaltung die Urteilsgrundsätze zumindest hinsichtlich der Drittstaatenbeteiligungen nicht anwenden und eine Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den EuGH anstreben. Hierzu wird in Kürze ein BMF-Schreiben ergehen.

Hinweis: Ab VZ 2004 stellt sich die Problematik der Vereinbarkeit mit EU-Recht nicht mehr, weil die 5%-Regelung nach § 8b Abs. 5 KStG ab VZ 2004 auch im Verhältnis zu Inlandsbeteiligungen gilt.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 5 vom 15.01.07