Steuerberatung -

Pendlerpauschale: Lohnsteuerermäßigung 2007 mit AdV

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Der 7. Senat des FG hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Neuregelung zur Pendlerpauschale. Hierdurch werde das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Zudem hält das Gericht die Gewährung des vorläufigen Rechtschutzes für geboten, da die Rechtsprechung des BVerfG zwar die gesetzlichen Regelungen mit dem GG für unvereinbar erklärt, dem Gesetzgeber jedoch zumeist sehr lange Übergangsfristen zur "Nachbesserung" einräumt.

Der 7. Senat des FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen und darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte, d.h., der beantragte Freibetrag muss vom Finanzamt zunächst eingetragen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) vor einer Anrufung des FG immer eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.

Quelle: FG Niedersachsen - Beschluss vom 02.03.07