Steuerberatung -

Pensionszusage: Bei Ablösung fließt Arbeitslohn zu

Kein Zufluss von Arbeitslohn, wenn nur Ansprüche eingeräumt werden.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Ansprüche einräumt, führt das noch nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Deshalb fließt z.B. kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt, ohne dass der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang einen eigenen Anspruch gegen einen Dritten erwirbt.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings bestätigt, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ablösung der erteilten Pensionszusage Arbeitslohn zufließt. Das gilt auch, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Damit hatte der Arbeitgeber wirtschaftlich den Anspruch des Arbeitnehmers aus der erteilten Pensionszusage vorzeitig erfüllt. Weil unstreitig Ar­beitslohn für mehrere Jahre vorlag, war die Ein­kommen-/Lohnsteuer übrigens ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung zu besteuern. Dabei wird die Steuer für ein Fünftel des Betrags berechnet und mit fünf multipliziert.

Hinweis: Anders sieht die Beurteilung dagegen aus, wenn die beim Arbeitgeber durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben auf die der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Die Übertragung von Versorgungszusagen des Arbeitgebers auf einen Pensionsfonds führt in diesem Fall nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeits­lohn. Das gilt auch für die Übertragung von Versorgungszusagen eines Gesellschafter-Ge­schäfts­­­­führers. Die späteren Versorgungsleistungen des Pensionsfonds sind allerdings in vollem Umfang als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 12.04.07