Nachhaltige Erzielung von Einnahmen bei Stromgewinnung
Eine Anlage zur Stromgewinnung dient ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung, wenn der Betreiber diese Voraussetzung erfüllt: Er speist den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz ein.
Das Betreiben einer solchen Anlage führt daher zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Das gilt unabhängig davon, wie die Anlage leistungsmäßig ausgelegt ist und ob Stromüberschüsse entstehen. Sofern allerdings nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagebetreiber dagegen kein Unternehmer. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht München kürzlich Folgendes entschieden: Auch das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des selbst genutzten Einfamilienhauses führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Das gilt jedenfalls, wenn aufgrund der Auslegung der Anlage von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Das Urteil hatte für die Hauseigentümer die erfreuliche Konsequenz, dass sie bezüglich der Installation der Anlage und der laufenden Betriebskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Soweit sie in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom zum Teil selbst verbrauchten, unterlag die Stromerzeugung insoweit als umsatzsteuerpflichtige „Entnahme“ mit den Selbstkosten dem Regelumsatzsteuersatz von 19 %.
Quelle: FG München - Urteil vom 25.01.07