Steuerberatung -

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Einfamilienhauses

Nachhaltige Erzielung von Einnahmen bei Stromgewinnung

Eine Anlage zur Stromgewinnung dient ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Ein­nahmen aus der Stromerzeugung, wenn der Be­treiber diese Voraussetzung erfüllt: Er speist den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz ein.

Das Betreiben einer solchen An­lage führt daher zu einer unternehmerischen Tä­tig­keit. Das gilt unabhängig davon, wie die An­la­ge leistungsmäßig ausgelegt ist und ob Strom­über­schüsse entstehen. Sofern allerdings nur ge­le­­gentlich Strom in das allgemeine Stromnetz ab­ge­geben wird, ist der Anlage­betreiber dagegen kein Unternehmer. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht München kürzlich Folgendes entschieden: Auch das Betreiben einer Photovol­taikanlage auf dem Dach des selbst genutzten Ein­familienhauses führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Das gilt jedenfalls, wenn auf­grund der Auslegung der Anlage von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

Das Urteil hatte für die Hauseigentümer die erfreuliche Konsequenz, dass sie bezüglich der Installation der Anlage und der laufenden Betriebskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Soweit sie in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom zum Teil selbst verbrauchten, unterlag die Stromerzeugung insoweit als umsatzsteuerpflichtige „Entnahme“ mit den Selbstkosten dem Regelumsatzsteuersatz von 19 %.

Urteil im Volltext

Quelle: FG München - Urteil vom 25.01.07