Steuerberatung -

Polnische Verbrauchssteuer teilweise europarechtswidrig

Soweit die polnische Verbrauchssteuer Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und aus einem anderen Mitgliedstaat importiert werden stärker belastet als bereits in Polen zugelassene Fahrzeuge, verstößt sie gegen Gemeinschaftsrecht.

Hintergrund:

Nach einem polnischen Gesetz von 2004 wird bei dem Kauf von Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, eine Akzise (Verbrauchsteuer) erhoben. Diese Akzise fällt hingegen nicht bei dem Kauf eines bereits in Polen zugelassenen Gebrauchtwagens an, da für einen solchen die Akzise bereits bei der Erstzulassung des Fahrzeugs erhoben wurde. Bei Neuwagen und bei Gebrauchtwagen mit einem Alter von bis zu zwei Jahren beträgt die Akzise je nach Hubraum entweder 3,1 % oder 13,6 %. Bei Fahrzeugen, die älter als zwei Jahre sind, richtet sich der Abgabensatz nach dem Alter des Fahrzeugs und kann bis zu 65 % der Besteuerungsgrundlage erreichen.

Sachverhalt:

Herr Brzeziñski kaufte in Deutschland einen 1989 gebauten Volkswagen Golf, den er anschließend nach Polen einführte. Nach einer vereinfachten Anmeldung dieses in der Gemeinschaft vorgenommenen Fahrzeugkaufs hatte er als Akzise 355 PLN (polnische Zloty) zu entrichten. Da dies seiner Auffassung nach den Bestimmungen des EG-Vertrags zuwiderlief, beantragte er die Rückzahlung der Akzise.

Nachdem die Zollbehörden seinen Antrag abgewiesen hatten, erhob er eine Klage beim Wojewódzki S¹d Administracyjny w Warszawie. Dieses polnische Gericht legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Vereinbarkeit der Akzise mit dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung:

Der Gerichtshof erinnert in seinem Urteil zunächst daran, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität von inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll.

Im Rahmen seiner Prüfung der Frage, ob die polnische Akzise mit Art. 90 EG vereinbar ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Wirkungen der Akzise, die auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeugen lastet, mit den Wirkungen der restlichen Akzise zu vergleichen sind, die noch auf den schon auf dem polnischen Markt befindlichen Gebrauchtfahrzeugen lastet, bei denen die Akzise schon bei ihrer Erstzulassung erhoben wurde. Der Gerichtshof hat berücksichtigt, dass die Akzise für alle Fahrzeuge, die in Polen zugelassen werden, nur einmal erhoben wird, unabhängig davon, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen oder um im Inland gebaute oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Wagen handelt.

Im Fall von Gebrauchtfahrzeugen, die erst später als zwei Jahre nach ihrem Bau verkauft werden, steigt der Satz der Akzise allerdings mit dem Alter des Fahrzeugs. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass das vorlegende polnische Gericht zu prüfen hat, ob diese Erhöhung des Abgabensatzes nur Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet, während für Gebrauchtfahrzeuge, deren Erstzulassung in Polen erfolgte, die in ihren Wert eingeflossene restliche Akzise gleich bleibt.

Der Gerichtshof hebt dabei hervor, dass eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar ist, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann.

Der Gerichtshof kommt somit zu dem Ergebnis, dass das Gemeinschaftsrecht einer Akzise entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als Polen erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen mit Erstzulassung in Polen geworden ist.

Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die zeitlichen Wirkungen des von ihm erlassenen Urteils nicht zu begrenzen sind.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 18.01.07