Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, so mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers.
Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. So das Urteil des BFH vom 12.01.2006, V R 3/04 (BStBl II S. 479). Der BFH wendete in seiner Entscheidung die vom EuGH (EuGH-Urteil vom 15.10.2003, Rs. C-427/98; BStBl II 2004 S. 328) entwickelten Grundsätze zur Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen an.
In einem ausführlichen Schreiben hat das BMF nunmehr zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Vermittlungsleistungen von Verkaufsagenten die Finanzbehörden angewiesen, die Regelungen in Abschnitt 224 UStR analog anzuwenden. Danach ist die Bemessungsgrundlage insbesondere zu mindern, wenn
- der Verkaufsagent eine im Inland steuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat,
- der Verkaufsagent einem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder einen Preisnachlass für die von ihm vermittelte Leistung gewährt hat,
- die vermittelte Leistung an den Endverbraucher im Inland steuerpflichtig ist und
- der Verkaufsagent das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.
Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage wird die vom Verkaufsagenten erteilte Rechnung für die erbrachte Leistung nicht unrichtig. Auch ein möglicher Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ändert sich dadurch nicht.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 08.12.06