Die Vorgabe des BVerfG für eine marktgerechte Bemessungsgrundlage hat auch Auswirkung auf § 12 Abs. 4 BewG. Der zwei Drittel Ansatz der Prämien wirkt künftig entfallen.
Die steuergünstige Überschreibung einer noch nicht fälligen Lebensversicherung wird es bald nicht mehr geben. Denn das BVerfG fordert Bewertungsregeln auf Höhe des Marktpreises bis spätestens Ende 2008. Damit ist das in der Nachlassplanung zunehmend beliebte Potential der steuerschonenden Sonderregel nicht mehr lange nutzbar. Hierbei löst die vor Fälligkeit übertragene Police unabhängig vom Abschlussdatum kaum Schenkung- und überhaupt keine Einkommensteuer aus.
Da das Endergebnis deutlich unter dem von Karlsruhe geforderten aktuellen Preis liegt, ist der Wertansatz mit zwei Drittel der Prämien seit dem Richterspruch plötzlich zum Auslaufmodell geworden. Eine Korrektur nach oben ist kein Problem, die war ohnehin schon in zwei Gesetzentwürfen konkret vorgesehen.
Nach § 12 Abs. 4 BewG wird die Schenkung einer noch nicht fälligen Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der bis dahin eingezahlten Prämien oder dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt. Der Wertansatz mit zwei Drittel der Prämien ist ein verbliebenes Relikt aus dem Ansatz der Policen für die Vermögensteuer; in früheren Jahren konnten die Versicherungen den Rückkaufswert periodisch nur mühselig ermitteln. In Zeiten elektronischer Datenverarbeitung ist dieser Hintergrund überholt, § 12 Abs. 4 BewG sollte daher sowohl nach dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 als auch nach den Arbeitspapieren zur Erbschaftsteuerreform 2007 entfallen. Im Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ist dieses Vorhaben aber erneut gestrichen worden, sodass die steuergünstige Gestaltungsoption weiterhin auf zwar verfassungswidrigem, aber weiterhin geltendem Recht beruht.
Beide Optionen haben ihre Vorteile, je nach der bis zum Übertrag abgelaufenen Zeit. Der 2/3-Prämienansatz ist zum Laufzeitende günstiger, da hierbei die bereits aufgebauten Zinsanteile unberücksichtigt bleiben. Der aktuelle Rückkaufswert ist hingegen in den ersten Jahren geringer, da ein Großteil der Beiträge erst einmal in die Vertriebskosten fließen. Generell bieten jedoch beide Optionen die Möglichkeit, Kapitalvermögen unter ihrem tatsächlichen Wert zu verschenken. Faustregel: Je höher das zu übertragende Vermögen und je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, desto attraktiver ist die vorzeitige Vermögensübertragung einer Lebensversicherung.
Versicherte sollten die Zeit bis zur Neuregelung noch letztmals für einen Bewertungsrabatt vom Finanzamt nutzen, so billig lässt sich Kapitalvermögen künftig nicht mehr verschenken. Dabei ist die Umsetzung in der Praxis denkbar einfach. Zur Verwendung dieser günstigen Regelung muss der Versicherungsnehmer den Begünstigten nicht als Bezugsberechtigten einsetzen, sondern ihm den gesamten Vertrag übertragen. Das gelingt durch eine formlose Anzeige gegenüber der Gesellschaft. Diese Strategie lohnt besonders bei hohen Summen und entfernter Verwandtschaft.
Für die Zeit zwischen Umschreiben und Fälligkeit sieht das Gesetz keine Mindestfrist vor. Um kritische Nachfragen von Finanzbeamten zu vermeiden, sollte eine Schamfrist von sechs Monaten eingehalten werden und der Neubesitzer noch mindestens eine Prämie aus eigener Tasche bezahlen. Bei gut dotierten Policen sollte die anschließende Schenkungsteuererklärung für die moderaten Abgaben nicht vergessen werden. Denn die inländische Assekuranz melden dem Finanzamt automatisch, wenn der Versicherungsnehmer wechselt. Daher erhält der Fiskus stets Kenntnis vom Übertrag, an der steuergünstigen Bewertung aus alter Zeit ändert dies aber nichts.
Der steuerliche Hintergrund
Lebensversicherung
Der Streit um das Für und Wider einer solchen Geldanlage, insbesondere in Form der Kapitallebensversicherung, besteht schon seit Jahrzehnten ohne eindeutiges Ergebnis. Immerhin wurden in Deutschland bis Ende 2004 92 Mio. Policen abgeschlossen, jeder zweite Haushalt besitzt zumindest einen Vertrag. 2005 vereinnahmten deutsche Lebensversicherer 75,2 Mrd. € Beitragseinnahmen, ein Zuwachs im Vergleich zum Vorjahr um 6,9 %. Den starken Anstieg verdankt die Branche dem erfolgreichen Neugeschäft bis Silvester 2004, als wegen der entfallenden Steuerfreiheit ab dem Jahreswechsel noch viele neue Policen abgeschlossen wurden. Das starke Bedürfnis nach diesem Anlageprodukt ist unverkennbar.
Der einst strahlende Anlagestern hat in der letzten Zeit allerdings ein wenig von seinem Glanz verloren. Wegfallende Steuervergünstigungen sowie sinkende Garantiezinsen haben eine Diskussion um die Renditen der Lebensversicherungen ausgelöst. Der Garantiezins beträgt von 2004 bis Ende 2006 noch 2,75 %, sinkt aber für ab 2007 abgeschlossene Neuverträge auf 2,25 %. Bis 2001 waren es noch 4,0 %, bis Ende 2003 dann 3,25 %. Maßgebend für die gesamte Laufzeit ist jeweils der Satz, der beim Vertragsabschluss galt. Jenseits aller Diskussionen über die Höhe der Garantie bleibt es allerdings dabei, dass überhaupt eine Garantie über einen langen Zeitraum ausgesprochen wird, die - unabhängig von der Entwicklung der biometrischen und Kapitalmarktrisiken aufrechterhalten bleibt - oft über dreißig Jahre oder noch länger.
Dass der Garantiezins auf ein verändertes Kapitalmarktniveau reagieren muss - wie es auch erheblich kurzfristigere Anlageprodukte tun - ist unvermeidlich. Die für länger bestehende Verträge fortbestehende Garantieverzinsung von 4,0 % ist nach heutigen Maßstäben durchaus beachtlich; dass sich die Verzinsung auf den sogenannten Sparanteil der Versicherungsprämie bezieht, während andere Prämienanteile das Todesfallrisiko und die Verwaltungskosten abzudecken haben, ist zwar vielleicht nicht jedem Kunden bewusst, liegt aber in der Natur des aus den Komponenten Risikoabdeckung und Sparvorgang zusammengesetzten Produkts einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
Anlage-Hinweis
Das BVerfG hat mit drei Urteilen vom 26.07.2005 (1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, 1 BvR 80/95) entschieden, dass für die Versicherten nicht hinreichend transparent die Ergebnisbeteiligung dargelegt wird und das Schicksal der sogenannten stillen Reserven verdeutlicht werden müsse; das Gericht hat dem Gesetzgeber auferlegt, bis Ende 2007 neue Regelungen zu schaffen, um die Interessen der Versicherten besser zu schützen und mehr Einblick in die Ergebnisbeteiligung zu geben.
Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung erfolgt neben der Risikoabsicherung ein verzinsliches Ansparen von Teilen des eingezahlten Beitrags. Der Versicherte oder seine Nachkommen erhalten auf jeden Fall eine Versicherungssumme ausgezahlt. Die eingezahlte Prämie ist kalkulatorisch aufgeteilt in einen Risiko-, Verwaltungskosten- und einen Sparanteil. Der Risikoanteil wird benötigt, wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Laufzeit verstirbt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind an die Versicherungsgesellschaften ja noch nicht ausreichend Gelder eingezahlt worden, um aus diesem Teil die Versicherungssumme an die Begünstigten auszahlen zu können. Die Höhe des Risikoanteils hängt vom Alter des Versicherungsnehmers und der Laufzeit des Vertrags ab. Der Sparanteil steht dem Versicherungsnehmer nach Ablauf der Laufzeit inkl. Zinsen und Gewinnanteilen zur Verfügung.
Der Verwaltungskostenanteil deckt die Provision des Vertreters, die Werbemaßnahmen der Versicherungsgesellschaft und die Verwaltungskosten. Da die Provision sofort beim Vertragsabschluss fällig wird, kalkulieren die Gesellschaften in den ersten Versicherungsjahren meist einen hohen Verwaltungskostenanteil. Daher kann es sein, dass der Versicherte bei vorzeitiger Kündigung seines Vertrags in den ersten Jahren weniger als das eingezahlte Geld zurückerhält. Dieser als Rückkaufswert bezeichnete Betrag steigt zu Beginn langsam an und zeigt den Wert an, den der Versicherungsnehmer bei sofortiger Vertragsauflösung erhalten würde oder mit dem er den Versicherungsvertrag beleihen könnte.
Die bisherige Verrechnungsmethodik der gerade bei Abschluss des Vertrags anfallenden Verwaltungskosten („Abschlussprovisionen") dürfte in Nachfolge der oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Entlastung frühzeitig kündigender Versicherungsnehmer verändert werden; die genaue Regelung hierzu bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, der im Rahmen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes bis spätestens Ende 2007 eine Entscheidung des Parlaments herbeiführen muss.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 22.03.07