Prozesszinsen nach § 236 AO eines Feststellungsbeteiligten
Prozesszinsen nach § 236 AO erhält der Feststellungsbeteiligte, dessen Einkommensteuerfestsetzung aufgrund der gerichtlichen Anfechtung eines Grundlagenbescheides durch einen früheren Mitgesellschafter einer KG geändert wird, selbst dann, wenn er nicht Beteiligter im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid war.
Zum Sachverhalt
Der Kläger war als Kommanditist an einer KG beteiligt. Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide der Jahre 01 und 02 erhob ein anderer Kommanditist der KG Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens entsprach das zuständige Finanzamt dem Klagebegehren. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache erledigt. Die Gewinnfeststellungsbescheide für die KG wurden geändert. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide des Klägers. Die Änderungsbescheide führten zu Steuererstattungen. Den Antrag des Klägers, Prozesszinsen gemäß § 236 AO festzusetzen, lehnte das Finanzamt ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Kläger Recht. Zwar gebe es auch nach Einführung der Vollverzinsung nach Maßgabe des § 233a AO keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige Staatsleistungen (angemessen) zu verzinsen seien. Das Gesetz kenne aber die Verzinsung auf der Grundlage genau umschriebener Tatbestände (BFH-Urteil vom 29.04.1997 VII R 91/96, BStBl II 1997, 476) wie der Vorschrift betreffend Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO). Deren Zweck sei es, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren.
Die Voraussetzungen des § 236 AO waren nach Meinung des BFH im Streitfall erfüllt. Unabhängig davon, welcher Kommanditist mit seiner Klage die Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide der KG erreicht hat, war dieser Rechtsstreit für die Herabsetzung der Einkommensteuer des Klägers kausal. Allein darauf – so der BFH - stellt § 236 AO ab.
Weder der Wortlaut des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO noch der des § 236 Abs. 1 AO würden die Auslegung zu lassen, dass Prozesszinsen nur derjenige beanspruchen könne, der durch die Anfechtung des Grundlagenbescheides mittelbar die Änderung seiner Einkommensteuerfestsetzung eingeklagt habe. Voraussetzung für den Zinsanspruch sei vielmehr lediglich, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich - wie im Streitfall - ein Rechtsstreit erledigt habe, zur Herabsetzung der im Folgebescheid festgesetzten Steuer führe.
Quelle: BFH - Urteil vom 17.01.07