Steuerberatung -

Räume im Mehrfamilienhaus müssen kein häusliches Arbeitszimmer sein

Wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Raum als Arbeitszimmer genutzt wird, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.

Kurzfassung

Im Streitfall befand sich der Arbeitsraum nach der Umbaumaßnahme in einem eigenständigen Apartment, das auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Klägers lag und einen eigenen Zugang vom Treppenhaus hatte. Der Arbeitsraum lag somit außerhalb der Privatwohnung des Steuerpflichtigen und der Zugang war nur über ein auch von der Mieterin benutztes gemeinsames Treppenhaus möglich.

 

Deshalb konnte nach Meinung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsraum eine gemeinsame Wohneinheit mit der Privatwohnung des Klägers im Erdgeschoss bildete.


Telex-Tipp
Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstreckt sich nur dann auf die weiteren, beruflich genutzten Räumlichkeiten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Wohnungen besteht. Dies hängt von einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei die notwendige innere Verbindung solcher Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen bisher nur in solchen Fällen angenommen wurde, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH, Urt. v. 18.08.2005 - VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, STX 10/2006, 150).


Wichtig ist allerdings, dass die Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume) zur Wohnung gehören und - bei beruflicher Nutzung - keine "außerhäuslichen Arbeitszimmer" sind.

Download unter www.steuer-telex.de
mit DRsp-Nummer 022858/2007

Revision:  BFH: VIII R 52/07

Quelle: FG Köln - Urteil vom 29.08.07