Steuerberatung -

Realsplitting: erstattete Einkommensteuer ist Unterhaltsleistung

Wird zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten vereinbart, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen eine Ausgleichszahlung für die durch die Versteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG entstehende Einkommensteuer erhält, gehört diese im Rahmen eines Realsplittings wiederum zu den Unterhaltsleistungen i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG.

Kurzfassung

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 13.805 € je Kalenderjahr mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Im Gegenzug hat der Empfänger die Unterhaltsleistungen bis zu diesem Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Telex-Tipp

Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen, sind hingegen keine Unterhaltsleistungen (vgl. BFH, Urt. v. 10.03.1999, BStBl II 1999, 522).

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mit DRsp-Nummer 000775/2008

Quelle: BFH - Beschluss vom 28.11.07