Das Bundesmininsterium der Finanzen hat Verbänden und betroffenen Wirtschaftskreisen am 20.09.2007 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) zur Kommentierung übersandt.
Mit dem Gesetzentwurf werden die am 15.08.2007 vom Kabinett verabschiedeten Eckpunkte eines Risikobegrenzungsgesetzes umgesetzt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zu treffen, die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken. Das Risikobegrenzungsgesetz ergänzt den vom Bundeskabinett am 15.08.2007 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG). Die Eckpunkte umfassen acht Maßnahmen.
- Sechs Maßnahmen machen Änderungen von Gesetzen erforderlich. Dementsprechend enthält der Gesetzentwurf zunächst in Artikel 1 Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Vorschriften zum abgestimmten Verhalten (acting in concert) von Investoren werden überarbeitet und konkretisiert. Vorgesehen sind außerdem Änderungen der Meldepflichten im Hinblick auf die Berechnung der Schwellenwerte sowie den Inhalt der Meldungen. Schließlich werden die Rechtsfolgen bei Verletzung der gesetzlichen Mitteilungspflichten verschärft. Die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes stellen den Gleichlauf mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zum acting in concert wieder her. Artikel 3 des Gesetzentwurfs sieht eine Änderung des Aktiengesetzes zur verbesserten Identifizierung der Inhaber von Namensaktien vor. Nach Artikel 4 des Gesetzentwurfs soll zur Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften bei Unternehmensübernahmen das Betriebsverfassungsgesetz geändert werden. Die Änderungen in Artikel 5 sind Folgeänderungen.
- Bei den beiden weiteren in den Eckpunkten vom 15.08.2007 vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um einen Auftrag zur Prüfung des Regelungsbedarfs im Hinblick auf die Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen und einen Auftrag an die Exekutive, die mit Finanzinvestoren verbundenen Risiken zu beobachten. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs werden Hintergrund und Inhalt dieser beiden Maßnahmen näher erläutert.
Referentenentwurf Risikobegrenzungsgesetz
Quelle: BMF - Meldung vom 24.09.07