Das der Deutschen Post AG nach § 51 Postgesetz (PostG) eingeräumte ausschließliche Recht, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen (gesetzliche Exklusivlizenz) und die damit verbundene Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen (§ 52 PostG) sind zum 31.12.2007 ausgelaufen.
Der derzeit ausschließlich die – unmittelbar dem Postwesen dienenden – Umsätze der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreiende § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) soll deshalb an die Entwicklung der Liberalisierung auf dem Postmarkt angepasst werden.
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Quelle: BMF - Meldung vom 16.01.08