Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Förderung vor, die speziell auf Kapitalbeteiligungen in junge Unternehmen zugeschnitten ist.
Gefördert werden Beteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einem klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften anlegen. Die hierfür maßgebenden außersteuerlichen Vorschriften sollen in ein "Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen" (MoRaKG) aufgenommen werden.
Die steuerliche Förderung beinhaltet folgende Elemente:
Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (WKB-Gesellschaft) in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, gilt - bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen - als vermögensverwaltend, mit der Folge, dass die WKB-Gesellschaft nicht unter das GewStG fällt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen findet eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers statt (sog. "transparente Besteuerung").
Auf der Ebene des Managements sind keine zusätzlichen steuerlichen Anreize vorgesehen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil des Carried Interest (Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren von Beteiligungskapitalgesellschaften neben der quotalen Gewinnbeteiligung nach der Ausschüttung der Gewinne an die übrigen Gesellschafter gezahlt wird) generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt (§ 3 Nr. 40a EStG).
Außerdem sieht der Referentenentwurf eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vor: Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine WKB-Gesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die WKB-Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhalten. Dies gilt auch dann, wenn eine WKB-Gesellschaft ihre Anteile an einen Dritten weiterveräußert (Einbeziehung des Nacherwerbs). Allerdings besteht die Möglichkeit zur Verlustverrechnung nur dann, wenn die WKB-Gesellschaft die Anteile an der Zielgesellschaft mindestens vier Jahre hält.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zudem eine moderate Förderung sog. Business Angels vorgesehen. Hierbei handelt es sich um erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in "junge" Unternehmen einbringen. Zur Förderung eines derartigen Engagements wird der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 € auf 20.000 € erhöht.
Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
Informationspapier
Quelle: www.steuer-telex.de - Beitrag vom 11.07.07