Der Entwurf sieht u.a. folgende Maßnahmen vor: Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf eigenkapitalersetzende Darlehen und Sicherheiten
Änderung des § 8 Abs. 3 KStG: Es soll der Gewinnminderungsausschluss durch die Änderung des § 8 Abs. 3 KStG bei Gesellschafterbeteiligungen einer Körperschaft auf eigenkapitalersetzende Darlehen und Sicherheiten ausgedehnt werden. Nach der Neuregelung soll bei Darlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter, eine nahestehende Person oder ein rückgriffsbereiter Dritter an die Gesellschaft gibt, grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen werden. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab Veranlagungszeitraum 2008 dem Abzugsverbot unterliegen.
- Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus EK-02-Beständen
Ergänzung des § 38 KStG: Sie soll das System der Körperschaftsteuererhöhung durch eine pauschale Abschlagszahlung ersetzen. Von dem am 31.12.2006 vorhandenen Bestand der Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) soll ein Anteil von 10 % des EK-02-Bestands mit 30 % verwendungsunabhängig besteuert werden. Der verbleibende Bestand soll entfallen und keine weitere KSt-Erhöhung auslösen. - Neuregelung der steuerlichen Begünstigung bei Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Mit der Neufassung dieser Regelung wird der Sonderausgabenabzug auf Versorgungsleistungen beschränkt, die im Zusammenhang mit der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft stehen. Aus Gründen der Klarstellung wird in § 22 Nr. 1b EStG ausdrücklich geregelt, dass der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen weiterhin zur Besteuerung dieser Leistung beim Empfänger führt. Aus Vereinfachungsgründen wird außerdem nicht mehr zwischen Renten und dauernden Lasten unterschieden, so dass künftig die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. - Erhebliche Verschärfung der steuerlichen Anerkennung rechtlicher Gestaltungen nach § 42 AO
Neufassung des § 42 AO: Die grundlegende Neufassung des § 42 AO soll "künftig" radikal verschärft werden und richtet sich schlechthin gegen "Steuergestaltungen". Dabei soll § 42 AO bereits dann greifen, wenn eine Gestaltung vom Steuerpflichtigen gewählt wurde, die zu einem Steuervorteil führt und die nicht mit der Gestaltung, die der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Zwecke für typisch hält, übereinstimmt. Liegt eine solche Gestaltung vor, so kann der Steueranspruch nur durch Nachweis von beachtlichen außersteuerlichen Gründen abgewendet werden. Somit würde der Gesetzgeber hier eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Steuerumgehung einführen. Die Beweislast müsste der Steuerpflichtige tragen. - Einführung eines optionalen "Anteilsverfahrens" für die Lohnsteuer bei Ehegatten
Einführung des § 39e EStG: Es ist ein optionales "Anteilsverfahren" für die Lohnsteuer bei Ehegatten ab 2009 vorgesehen. Mit diesem Verfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden und so ein genauerer Lohnsteuerabzug gewährleistet werden. Anstelle der Lohnsteuerklasse soll dem Arbeitgeber hierzu auf der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz des Arbeitslohns mitgeteilt werden, der dem Bruttolohnverhältnis entspricht. - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte im Jahr 2010
Einführung des § 39f EStG: Ab 2011 soll das herkömmliche Lohnsteuerkartenverfahren durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ("ElsterLohn II") abgelöst werden. Dem Arbeitgeber sollen so die Lohnsteuerabzugsmerkmale für seine Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung stehen, wobei etwaige Änderungen gezielt elektronisch zum Abruf bereitstehen. - Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren
Neufassung des § 45a Abs. 1 EStG: Danach soll die Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Diese Regelung soll erstmals für Kapitalerträge angewendet werden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. - Verfahrensvereinfachung bei den Rentenbezugsmitteilungen
Neuregelung des § 22a Abs. 2 EStG: Es soll eine Verfahrensvereinfachung bei den Rentenbezugsmitteilungen erfolgen, indem die Anfrage des Mitteilungspflichtigen zur Ermittlung der Identifikationsnummer und die Antwort des Bundeszentralamts für Steuern einer zentralen Stelle übermittelt werden (§ 22a Abs. 2 EStG). - Änderungen bei der Haftung des leistenden Unternehmers im Rahmen des § 13d UStG
Streichung des § 13d UStG: Der mit Wirkung zum 01.01.2004 eingeführte § 13d UStG, der eine Haftung des leistenden Unternehmers begründet, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nach § 17 UStG berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, soll zum Abbau der Bürokratie aufgehoben werden. - Daneben kommt es u.a. zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wie der Änderung der §§ 7 ff. AStG vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung "Cadbury-Schweppes".
Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
Quelle: Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 - vom 14.06.07