Am 26.09.2006 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (Real Estate Investment Trust-Gesetz) mit Stand 25.09.2006 bekanntgegeben. Die Eckpunkte des Entwurfs sind:
1. Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen:
- Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland; Bezeichnung als ,REIT-Aktiengesellschaft".
- Beschränkung des Unternehmensgegenstands auf immobilienspezifische unternehmerische Tätigkeiten; ein Handel mit Immobilien ist nicht zulässig.
- Das Grundkapital muss mindestens 15 Mio. € betragen.
- Nur die Ausgabe stimmberechtigter Stückaktien ist zulässig.
- Börsennotierung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR.
- 25 % der Aktien müssen sich im Zeitpunkt der Börsenzulassung im Streubesitz (< 3 % der Aktien in einer Hand) befinden. Dauerhaft müssen 15 % der Aktien im Streubesitz bleiben.
- Kein Anleger darf mehr als 10 % der Aktien direkt halten.
- Das Vermögen muss zu 75 % aus Immobilien bestehen.
- Mindestens 75 % der Brutto-Erträge müssen aus Vermietung, Leasing, Verpachtung und Veräußerung von Immobilien bestehen.
- Immobiliennahe Nebentätigkeiten für Dritte sind nur zu 20 % (der Erträge bzw. nur 20 % des Vermögens als Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften) zulässig.
2. Steuerrechtliche Beurteilung:
- Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige REIT-Aktiengesellschaften sind von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Bei Verstößen gegen den REIT-Status sind Strafzahlungen bzw. die Aberkennung der Steuerbefreiung vorgesehen.
- Ausschüttung von mindestens 90 % des ausschüttungsfähigen Gewinns (Besonderheiten für Veräußerungsgewinn).
- Eine Besteuerung ist nur beim Anteilseigner vorgesehen (Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ohne Halbeinkünfteverfahren).
- Zur Sicherung der Besteuerung (insbesondere bei ausländischen Anteilseignern) ist eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % bei den Ausschüttungen einzubehalten.
- Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Immobilien an eine REIT-AG sind für einen Übergangszeitraum von drei Jahren zur Hälfte steuerbefreit.
Quelle: BMF - Gesetzesentwurf vom 26.09.06