Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 08.11.2007, kurz BilMoG, vorgelegt.
Hiernach sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet, gleichzeitig aber die HGB-Vorschriften auf Dauer beibehalten werden.
Insgesamt sollen diese Maßnahmen nach der Erwartung des BMJ einer Senkung der Gesamtkosten für Buchführung, Abschlussaufstellung, -prüfung und -offenlegung in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro führen. Vorrangig geht es darum, mittelständische Unternehmen (Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften wie OHG oder KG) von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gänzlich zu befreien, wenn die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.Von den Unternehmen soll dadurch der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Um zu einer aussagekräftigeren Bilanzierung nach HGB zu kommen, wird allerdings in zwei Bereichen mehr Aufwand erforderlich sein, bei der
- Bewertung von Rückstellungen
- Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss.
Im Ergebnis soll das HGB Unternehmen eine vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards bieten, ohne deren Nachteile wie hohe Komplexität, Zeitaufwand, und hohe Kosten zu übernehmen.
Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick
Abschied von der Bilanz
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Dies soll zu einer Entlastung der mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa einer Milliarde Euro führen.
Angehobene Größenklassen
Die für den Umfang der Informationspflichten eines Unternehmens entscheidenden Größenklassentreffen werden angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB um 20 Prozent erhöht werden. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von Erleichterungen und können die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen.
Als kleine Kapitalgesellschaft wird künftig klassifiziert, wer nicht mehr als
- 4,8 (bisher vier) Millionen Euro Bilanzsumme
- 9,8 (bisher acht) Millionen Euro Umsatzerlöse
- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
aufweist. Von diesen Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden. Dann brauchen sie z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz und nicht die Gewinn- und Verlustrechnung offen legen.
Als mittelgroße Kapitalgesellschaft wird künftig klassifiziert, wer nicht mehr als
- 19,2 (bisher 16) Millionen Euro Bilanzsumme
- 38,5 (bisher 32) Millionen Euro Umsatzerlöse
- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
aufweist. Dann brauchen sie z.B. Bilanzpositionen zusammenfassen.
Große Kapitalgesellschaften sollen künftig nur noch einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen und offen legen müssen, der im Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, die nach dem HGB-Bilanzrecht aufgestellt worden ist. Derzeit müssen sie zusätzlich einen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen. Damit erübrigt sich künftig die Aufstellung eines kompletten Anhangs nach den HGB-Vorschriften. Bilanz und GuV werden weiterhin für Zwecke der Gewinnausschüttung und Besteuerung benötigt.
Aussagekraft der HGB-Abschlüsse
Abschlüsse nach International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden, dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern. Dies interessiert die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen aber kaum, da sie den Kapitalmarkt nicht in Anspruch nehmen. Das BilMoG baut deshalb das bekannte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Die Bilanz nach HGB bleibt Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungshöhe. Allerdings ergeben sich einige Neuerungen im HGB, um die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu verbessern. Das sind etwa
- Immaterielle Güter: Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter sollen künftig und anders als derzeit aktiviert werden können. Dadurch sollen Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. In Ergebnis wird nur die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.
- Verrechnung von Plus und Minus: Unternehmen dürfen Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, mit diesen verrechnen. Damit erfolgt eine Annäherung an die nach den IFRS mögliche Verrechnung von sog. Planvermögen. Dahinter steht der Gedanke, dass Vermögen, das der Haftungsmasse des Unternehmens letztlich entzogen ist, auch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden muss.
- Maßgeblichkeit: Der im EStG niedergelegte Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) soll aufgehoben werden. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehenden HGB- Vorschriften. Dies dient der Vereinfachung der Rechnungslegung und der Anhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Die durch steuerliche Vorschriften verursachte Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird beseitigt.
- Börsengeschäfte: Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente wie Aktien, Anleihen, Fonds und Derivate sollen künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet werden. Dies bedeutet, dass sich buchmäßige Wertänderungen des Finanzprodukts in der GuV widerspiegeln, ohne dass ein Unternehmen den Gewinn oder Verlust durch einen Verkauf des Papiers realisiert hat. Letztlich fließen damit nicht nur die realisierten, sondern in begrenztem Umfang auch die jederzeit theoretisch realisierbaren Gewinne und Verluste in die Gewinnermittlung ein.
- Rückstellung: Passivposten für künftige Verpflichtungen werden realistischer bewertet. In Zukunft sollen Rückstellungen künftige Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigen. Zudem sind sie künftig abzuzinsen, die Bewertung wird also dynamisiert.
- Pensionsrückstellungen: Die generelle Dynamisierung wird zu einer Erhöhung und damit einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung führen. Um diese Effekte abzumildern, sieht der Gesetzentwurf die Option vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Hierzu wird eine ratierliche Ansammlung von notwendig werdenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen über einen Zeitraum von 15 Jahren erlaubt. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert. Die Rückstellungsbewertung ist schon jetzt mit den § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 6a EStG für steuerliche Zwecke gesondert geregelt. Insoweit ändert sich mit der in § 253 Abs. 2 HGB-E vorgeschlagenen Regelung an der Notwendigkeit eines Bewertungsgutachtens für Pensionsrückstellungen für steuerliche Zwecke nichts.
- Wahlrechte: Nicht mehr zeitgemäße und derzeit noch eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten werden eingeschränkt oder aufgehoben. Das gilt, soweit sie einem informativen und insbesondere vergleichbaren Jahresabschluss entgegenstehen, etwa bei steuerlich nicht anerkannte Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand.
- Zweckgesellschaften: Die sollen in Zukunft bereits dann in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen. Bisher kommt es lediglich darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Durch die neue Regelung sollen die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein.
- Herstellungskosten: Die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche Schwelle angepasst und dem produktionsbezogenen Herstellungskostenbegriff nach den IFRS angenähert. Damit ist eine Einschränkung des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts verbunden, das zu einer besseren Vergleichbarkeit und einer Anhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichen Jahresabschlusses führt.
- Ausstehender Einlagen: Das bisher bestehende Wahlrecht, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen oder offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen, soll auf den Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Passivseite der Bilanz beschränkt werden.
- Eigene Anteile: Die sollen auf der Passivseite vom "Gezeichneten Kapital" abzusetzen sein. Damit entfällt die Aktivierung eigener Anteile. Es bleibt aber dabei, dass Unternehmen für aktivierungspflichtige Anteile an mit Mehrheit beteiligten Unternehmen im Jahresabschluss eine Rücklage zu bilden haben.
EU-rechtliche Vorgabe Änderungen
Die sonstigen EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. So müssen etwa kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung über die Einrichtung und die Art und den Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens.
Anwendung
Der größte Teil des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, können teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
Fazit
Der Gesetzentwurf ist insoweit erfreulich, als er über Deregulierungen Entlastung vorrangig für die kleinen Unternehmen bringt. Darüber hinaus kommt es zu einer Verbesserung der mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss verbundenen Information. Vor allem größere Unternehmen müssen hingegen künftig mehr leisten, dafür vermeiden sie aber noch aufwändigere Bilanzierungen nach IFRS. Betriebe, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen sich generell auf eine Neuorientierung bei den bewährten Buchführungsregeln einstellen.
Stellungnahme DSTV zum BilMoG
Referentenentwurf BilMoG
Eckpunkte der Reform zum BilMoG
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 18.02.08