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Regierungsentwurf des MoMiG: Wichtige Neuerungen zur Reform des GmbH-Rechts

Am 23.05.2007 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.

Mit dieser ersten großen Novelle des GmbHG seit der Reform von 1980 strebt die Bundesregierung eine umfassende Erneuerung des GmbH-Rechts an, die in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten und zu einer deutlichen Flexibilisierung und Deregulierung führen sowie gleichzeitig einen besseren Schutz vor Missbräuchen, insbesondere im Fall der Insolvenz, bieten soll.

Die GmbH stellt mit ca. 900.000 Gesellschaften die gängigste Gesellschaftsform in Deutschland dar. Aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit steht die Rechtsform der deutschen GmbH insbesondere seit dem berühmten Inspire Art-Urteil des EuGH vom 30.09.2003 (Rs. C-167/01) jedoch in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaftsformen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die oftmals, wie z.B. die englische Private Company Limited by Shares (Ltd.), weitaus geringere Anforderungen an deren Gründungformalia und die Kapitalaufbringung stellen. Das MoMiG soll die Attraktivität der GmbH gegenüber konkurrierenden ausländischen Gesellschaftsformen steigern. Der nun eingebrachte Regierungsentwurf enthält dabei noch weitergehende Reformansätze als der Referentenentwurf des MoMiG vom 29.05.2006.

Die im Folgenden dargestellten, wichtigsten geplanten Änderungen sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern haben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Gründung einer GmbH als auch auf deren Alltagsgeschäft.

1. Erleichterung und Beschleunigung der GmbH-Gründung

a. Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG

Um die Gründung einer GmbH zu erleichtern und zu beschleunigen, enthält das GmbHG nach dem vorliegenden Entwurf künftig als Anlage einen Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardfälle sowie ein Muster für die Handelsregisteranmeldung der nach dem Mustergesellschaftsvertrag gegründeten Gesellschaften samt Vorlagen für den Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des Geschäftsführers sowie für die einzureichende Liste der Gesellschafter gemäß § 40 GmbHG (sog. Gründungs-Set).

Wird zur GmbH-Gründung die Mustersatzung verwendet, genügt gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG-RegE die schriftliche Abfassung des Vertrags. Anstatt der grundsätzlich erforderlichen notariellen Beurkundung ist in diesen Fällen lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter erforderlich. Die Gründung einer GmbH wird damit stark vereinfacht und kostengünstiger gestaltet.

Die Verwendung der Mustersatzung und die damit einhergehende Realisierung der Kosten- und Zeitersparnis ist jedoch nur dann möglich, wenn außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen oder Änderungen am Mustertext vorgenommen werden. Jede Abweichung löst die Beurkundungspflicht aus.

Damit geht auch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser neuen Gründungsvariante einher. Die Mustersatzung kann aufgrund der vorgegebenen Parameter nur für eine GmbH mit maximal drei Gesellschaftern und lediglich einem Geschäftsführer verwendet werden.

Mit der Formulierung der drei zur Auswahl stehenden Varianten für die Festlegung des Unternehmensgegenstands (Handel mit Waren, Produktion von Waren, Dienstleistungen) weicht der Regierungsentwurf von der bisher h.M. in Literatur und Rechtsprechung ab, wonach solche weitere Umschreibung des Unternehmensgegenstands mangels Individualisierbarkeit als nicht ausreichend erachtet werden.

b. Wegfall der staatlichen Genehmigungsurkunde als Eintragungsvoraussetzung

Während bisher bei Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand (z.B. Handwerks- oder Restauranbetriebe) eine Handelsregistereintragung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG erst gegen Vorlage der staatlichen Genehmigungsurkunde erfolgt, streicht der Regierungsentwurf dieses Erfordernis. Damit wird die Gründung genehmigungspflichtiger Gesellschaften stark erleichtert und beschleunigt. Bisher bestimmte das eher langsame Genehmigungsverfahren das Tempo der gesamten Unternehmensgründung. Um bereits erste Starthandlungen für das neue Unternehmen durchführen zu können (z.B. Anmietung von Geschäftsräumen, Einstellung von Personal), wurde daher vielfach zunächst eine GmbH mit neutralem Unternehmensgegenstand gegründet, um später im Rahmen einer mit Kosten und bürokratischem Aufwand verbundenen Satzungsänderung den Unternehmensgegenstand in den eigentlichen, genehmigungspflichtigen Gegenstand zu wandeln. Der Verzicht auf die Pflicht zur Einreichung der Genehmigungsurkunde macht dieses aufwendige Szenario künftig entbehrlich.

c. Einschränkung der Gründungsprüfung und Beschränkung der Werthaltigkeitskontrolle

Durch Einführung eines neuen Satz 3 in § 7 Abs. 2 GmbHG soll zudem klargestellt werden, dass allein die Versicherung des Geschäftsführers, dass der erforderliche Betrag des Stammkapitals eingezahlt wurde, ausreicht und weitere Nachweise grundsätzlich nicht erforderlich sind. Die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen gemäß § 9c Abs. 1 GmbHG wird außerdem künftig auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt, und somit an die Rechtslage im Aktienrecht angeglichen. Die bislang nach dem Gesetz erforderliche umfassende Prüfung der Bewertung der Sacheinlagen wurde der Sache nicht gerecht und führte bisweilen zu langen Eintragungszeiten. Auch diese Gesetzesänderung zielt auf eine deutliche Verkürzung des Gründungprozesses einer GmbH ab.

d. Möglichkeit der Wahl eines Verwaltungssitzes im Ausland

Mit Streichung des § 4 Abs. 2 GmbHG und dessen Parallelnorm im Aktienrecht, § 5 Abs. 2 AktG, schafft der Entwurf die Möglichkeit, einen vom Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitz (im Ausland) zu wählen. Deutschen Gesellschaften wird es damit beispielsweise ermöglicht, ihre ausländischen Tochtergesellschaften in der Form einer GmbH zu gründen. Der Entwurf schafft damit endlich gleiche Ausgangsbedingungen für die deutsche GmbH im Vergleich zu ihren konkurrierenden ausländischen Gesellschaftsformen. Unabhängig davon bleibt es jedoch dabei, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Handelsregister (HR) eintragen und aufrechterhalten müssen.

2. Liberalisierung der Kapitalaufbringungsvorschriften

Der Regierungsentwurf des MoMiG sieht auch eine weitgehende Modernisierung des Haftkapitalsystems der GmbH vor.

a. Absenkung des Mindeststammkapitals und des Mindestnennbetrags eines Geschäftsanteils

Das Mindeststammkapital wird in § 5 Abs. 1 GmbHG-RegE von bisher 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt. Die Absenkung soll sowohl der Funktion des Mindeststammkapitals als Seriositätsschwelle als auch den Forderung nach einer zeitgemäßen Anpassung im Hinblick auf den Wandel der Standardgesellschaft vom Produktionsunternehmen zum Dienstleistungsunternehmen Rechnung tragen.

Gleichzeitig soll der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils von bisher 100 € aufgegeben werden. Minimalvoraussetzung ist danach in Zukunft nur noch, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lautet, also mindestens ein Euro beträgt.

b. Schaffung der sog. haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) als neue Variante der GmbH

Durch Schaffung eines neuen § 5a GmbHG integriert der Regierungsentwurf eine neue Variante der GmbH, die gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG-RegE den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen muss.

Die Rechtsformvariante der UG als "kleine" Version der GmbH kann ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals gegründet werden. Sie soll Existenzgründern entgegenkommen. Zusammen mit der Vereinfachung der Gründung unter Verwendung der Mustersatzung führen die neuen Regelungen künftig zur Vereinfachung, Flexibilität und Schnelligkeit bei der GmbH-Gründung.

Abweichend von § 7 Abs. 2 GmbHG für die GmbH im Allgemeinen dürfen die Anmeldungen der UG zum HR jedoch erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Da das Stammkapital von den Gründern frei bestimmt werden kann, ist die Halbeinzahlung nicht erforderlich. Die UG kann daher theoretisch mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden.

Die Einführung der UG stellt jedoch keine generelle Abkehr vom Mindeststammkapitalmodell dar. Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG-RegE ist in der Bilanz des Jahresabschlusses der UG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die 1/4 des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur zu Umwandlung in Stammkapital verwandt werden. Durch Thesaurierung soll damit auch bei der UG innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht werden.

Eine zeitliche Begrenzung für die Kapitalaufholung sieht der Entwurf jedoch nicht vor. Wird im Laufe der Zeit das Mindeststammkapitalerfordernis des § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht, entfällt die Anwendbarkeit des § 5a GmbHG-RegE und die Gesellschaft kann ohne weitere gesellschaftsrechtliche Schritte zur GmbH umfirmieren.

c. Wegfall der Pflicht zur Stellung besonderer Sicherheitsleistungen bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH

Vereinfacht wird auch die Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die Pflicht zur Stellung besonderer Sicherheitsleistungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG entfällt in Zukunft.

d. Beschränkung der Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage auf eine Differenzhaftung des Gesellschafters

Während bisher im Rahmen der verdeckten Sacheinlage sowohl deren schuldrechtlicher Teil als auch das dingliche Erfüllungsgeschäft analog § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG als unwirksam angesehen wurden, beschränkt der Regierungsentwurf durch die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG und die Aufhebung des Abs. 5 die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage auf eine Differenzhaftung der Gesellschafter. Erreicht der Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft bzw. zum Zeitpunkt der effektiven Überlassung der Sacheinlage an die Gesellschaft, sofern diese zeitlich später erfolgt, den Betrag der übernommenen Einlage, so ist die Einlagepflicht vollständig erfüllt. Bei fehlender Vollwertigkeit ist die Differenz in bar zu erbringen.

e. Erleichterung der Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG-RegE kann ein Gesellschafter in Zukunft bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. § 17 GmbHG soll gemäß dem Regierungsentwurf aufgehoben werden. Somit können in Zukunft auch mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber übertragen werden. Die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen hängt zukünftig gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG-RegE lediglich von der Zustimmung der Gesellschafter ab.

3. Vereinfachung der Kapitalerhaltungs- und Eigenkapitalersatzvorschriften

Der Regierungsentwurf sieht auch eine Vereinfachung der Kapitalerhaltungs- und Eigenkapitalersatzvorschriften vor.

a. Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise und Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Cash-Pooling

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre in Bezug auf die Kapitalerhaltung in der GmbH ist in der Praxis erhebliche Unsicherheit aufgetreten, ob und inwieweit das ökonomisch sinnvolle und weit verbreitete Cash-Pooling sowie die Vergabe von Upstream-Loans noch rechtlich als zulässig angesehen werden können. Der BGH hatte in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass die Gewährung von Mitteln an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, auch dann als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten sind, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschafter im Einzelfall vollwertig ist. Zu diesem Ergebnis kam der BGH durch eine Abkehr von der bilanziellen Betrachtungsweise.

Der Regierungsentwurf kehrt nun mit klaren Worten zur bilanziellen Betrachtungsweise zurück. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG-RegE liegt keine verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen vor, wenn zwischen den Parteien entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beschlossen wurde oder die Leistung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist.

b. Aufgabe der Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Darlehens

§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG-RegE ordnet in Zukunft an, dass Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind. Damit wird die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens aufgegeben und die Rechtslage erheblich vereinfacht. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) werden ausgegliedert und im Insolvenzrecht neu geordnet. Die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kann nunmehr nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 GmbHG verweigert werden.

4. Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen

§ 16 Abs. 3 GmbHG-RegE ermöglicht zukünftig den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Danach kann der Erwerber einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im HR aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Ein gutgläubiger Erwerb wäre freilich dann unangemessen, wenn einem Gesellschafter die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste in keiner Weise zuzurechnen ist. Daher bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG-RegE, dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn die Gesellschafterliste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zugerechnet werden kann. Geschützt wird selbstverständlich nur der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis. Nicht existente Geschäftsanteile können nicht gutgläubig erworben werden.

Die Änderungen der Gesellschafterliste nimmt der Geschäftsführer auf Nachweis vor. Darüber hinaus ist nach der vorgesehenen Neufassung des § 40 Abs. 2 GmbHG der Notar zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet, sofern er an der Veränderung mitgewirkt hat.

5. Gesteigerter Schutz vor Missbrauchsfällen

a. Erforderlichkeit einer inländischen Geschäftsanschrift

Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG-RegE ist in Zukunft bei der Anmeldung einer GmbH stets eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, um Zustellungsproblemen zu Lasten der Gläubiger einer GmbH entgegenzuwirken. Die Geschäftsanschrift wird nun Registerinhalt. Die Pflicht, auch Änderungen der inländischen Geschäftsanschrift anzumelden, soll sich zukünftig aus § 31 HGB ergeben.

b. Vermeidung der Führungslosigkeit der GmbH

In der Vergangenheit haben Gesellschafter versucht, durch eine Abberufung der Geschäftsführer Zustellungen und den Zugang von Erklärungen zu vereiteln. Durch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 GmbHG soll der Erfolg dieser unlauteren Praxis nun vereitelt werden, indem im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft jeder einzelne Gesellschafter ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft wird.

c. Erweiterung der Ausschlusstatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG

Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten werden außerdem die bisherigen Bestellungshindernisse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG um die Straftatbestände der Insolvenzverschleppung, §§ 82 GmbHG, 399, 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG und § 17 Publizitätsgesetz ergänzt. Darüber hinaus führt zukünftig auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a (Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) StGB zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer.

d. Erweiterung der Geschäftsführerhaftung

Um die Gesellschaftsgläubiger stärker vor Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft zu schützen, erweitert der Regierungsentwurf die Haftung der Geschäftsführer einer GmbH. Danach sollen gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG-RegE Geschäftsführer zukünftig auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), Drucksache354/07 (Beschluss)

Bundesrat, Pressemitteilung: Modernisierung des GmbH-Rechts

zuletzt geändert am: 09.07.2007

Quelle: RA Bäumler - Beitrag in Steuer-Telex vom 07.06.07