Bisher beträgt der Spitzensteuersatz 42 % des zu versteuernden Einkommens. Der Steuersatz wird ab 2007 von einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 € bzw. 500.002 € an (Alleinstehende bzw. zusammen veranlagte Ehepaare) um 3 % auf 45 % angehoben. Folgendes Beispiel zeigt die Mehrbelastung:
Beispiel: Der Vermieter mehrerer Mehrfamilienhäuser erzielt im Jahr 2007 als Lediger ein zu versteuerndes Einkommen von 400.000 €, das sich ausschließlich aus Vermietungseinkünften zusammensetzt. Die 250.000 € übersteigenden Einkünfte betragen in seinem Fall 400.000 € abzüglich 250.000 € = 150.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuerzuschlag von 150.000 € x 3 % = 4.500 €.
Ausgenommen von dieser Änderung werden nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinneinkünfte). Für diese Gewinneinkünfte – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht dazu – wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, der auf komplizierte Weise berechnet wird: Zunächst wird der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte ermittelt. Die Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ergibt sich, indem dieser Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt wird, der oberhalb von 250.000 € bzw. 500.000 € liegt. Der Entlastungsbetrag beträgt dann 3 % dieser Bemessungsgrundlage. Dazu folgendes
Beispiel: Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und die Vermietungseinkünfte eines ledigen Arztes betragen jeweils 250.000 €, das zu versteuernde Einkommen 450.000 €. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 200.000 € (450.000 € abzüglich 250.000 €) = 6.000 €.
Der Entlastungsbetrag wird folgendermaßen berechnet: Der Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb von 250.000 € beträgt 200.000 € (450.000 € abzüglich 250.000 €) und der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte 50 %. Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag: 50 % von 200.000 € = 100.000 €. Der Entlastungsbetrag beträgt somit 3 % von 100.000 € = 3.000 €.
Quelle: - vom 08.11.06