Stellen bei einem Bankangestellten die Aufwendungen für die Reinigung der während der Arbeit getragenen Anzüge Werbungskosten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind daneben u. a. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Ein Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten kommt daher nur in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt.
Im Verfahren vor dem FG Saarland ging es um die Zahlung von Kindergeld. Die Klägerin, Mutter des am 27. Juni 1985 geborenen Sohnes M stritt um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für das Jahr 2006. M hatte im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Saarbrücken begonnen. Die Klägerin beantragte Kindergeld für M betreffend das Jahr 2006. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld für 2006 ab, da das Einkommen von M den Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten habe. Die Klägerin machte geltend, die Einkünfte von M lägen nicht oberhalb des Grenzbetrages, die Beklagte habe zu Unrecht Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung nicht berücksichtigt.
Das Finanzgericht folgte dem Vortrag der Klägerin nicht. Es stellte fest, dass Aufwendungen für Kleidung (inklusive deren Reinigung) ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und selbst dann nicht abzugsfähig seien, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienten. Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führten daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich bzw. ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt würde. Unter Anwendung dieser Grundsätze erfüllten die vom Sohn der Klägerin während seiner Ausbildung getragenen Anzüge nicht die Voraussetzungen einer typischen Berufskleidung. Dabei unterstellte das FG zugunsten der Klägerin sogar, dass der Arbeitgeber von M von den männlichen Auszubildenden das Tragen von Anzügen während der Arbeitszeit verlangte. Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt werde, erlange diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung. Denn Anzüge als normale bürgerliche Kleidung zu tragen, sei möglich und auch üblich und kennzeichne keinesfalls den Berufsstand der Bankangestellten.
Hinweis
Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50), eines Oberkellners (BFH vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. In den Fällen des Oberkellners und des katholischen Geistlichen solle nach Ansicht des BFH der schwarze Anzug der Position dieser Personen Ausdruck verleihen und dieser Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen geben. Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse (ergänzend zum schwarzen Anzug eines Croupiers, FG Baden-Württemberg vom 31. Januar 2006 4 K 448/01, EFG 2006, 809).
Quelle: FG Saarland - Urteil vom 28.01.08