Steuerberatung -

Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

Zum Sachverhalt:
Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG. Dem lag die Sanierung der Fassade des von den Klägern selbst genutzten Wohnhauses zugrunde. Nach der nach Verarbeitungskosten und Materialeinsatz aufgeschlüsselten Gesamtrechnung von 7 118 € entfiel ein Betrag in Höhe von 4 653 € auf die Verarbeitungskosten. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzamts an. Er stellte klar, dass die Renovierung einer Hausfassade keine haushaltsnahe Dienstleistung ist; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Zu der hier maßgeblichen Frage, ob auch Handwerkerleistungen im Haus bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen als haushaltsnah anzusehen sind, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass dies auf handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, nicht zutrifft (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. November 2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 2004, 958, Tz. 5). Diese Auffassung vertritt auch der BFH.

Hinweis: Der BFH sah sich in seiner Auffassung nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung --FördWachsG-- vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091; BStBl I 2006, 350) auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausdrücklich begünstigt ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um eine Ausdehnung der Steuerbegünstigung auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 01.02.07