Steuerberatung -

Renovierungskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus VuV

Ist die Veräußerung eines Mietobjekts nicht steuerbar, so sind die in engem Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd zu berücksichtigen.

Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bisherigen Vermietungstätigkeit reicht nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin (Klin) - eine Grundstücksgemeinschaft - war seit dem Jahr 1991 u.a. Eigentümerin der Grundstücke "UX" in - A -, die sie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. Im Jahr 1998 wurden diese Grundstücke zum Preis von 716.000 DM verkauft. Nach Ziffer 1 der im Kaufvertrag vereinbarten "Bestimmungen" entfiel auf das zum Vertragsgegenstand gehörende Mühlrad - in dem von der Verkäuferin durch Renovierung noch herzustellenden Zustand - ein Kaufpreisanteil von 145.000 DM. In Ziffer 3 der "Bestimmungen" verpflichtete sich die Verkäuferin, das Mühlrad bis spätestens 31.12.1998 entsprechend dem von ihr abgeschlossenen Bauvertrag zu renovieren bzw. zu ersetzen. Die Besitzübergabe sollte auf den 31.12.1998 Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Nutzen und Lasten sollten jedoch sofort auf die Käuferin übergehen.

Im Feststellungsbescheid für 1998 vom 12.01.2001 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -11.521 DM fest. Dabei erkannte es die Renovierungskosten für das Mühlrad nicht als Werbungskosten an, da diese veräußerungsbedingt entstanden seien.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht kam zu der Entscheidung, dass im Streitfall der Abzug der Renovierungsaufwendungen als - nachträgliche - Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu Recht nicht erfolgte. Zwar hätten die Renovierungskosten insofern in Zusammenhang mit den zuvor erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestanden, als die Klin den Vertrag zur Reparatur des Mühlrades noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hatte, als das Grundstück noch vermietet war. Indem sich die Klin im Grundstückskaufvertrag aber verpflichtete, die vertraglich vereinbarten Renovierungsarbeiten noch auf eigene Rechnung vornehmen zu lassen und die Durchführung der Renovierungsarbeiten dann auch erst nach dem Ende der Vermietung erfolgte, sei der Zusammenhang der Renovierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung durch den Verkauf - also einen grundsätzlich nicht einkommensteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene – überlagert worden. Hierbei sei insbesondere dem Umstand Bedeutung zugekommen, dass die Klin aufgrund der Durchführung der Renovierungsarbeiten einen höheren Veräußerungserlös erzielen konnte, als bei einem Verkauf des Grundstücks mit nicht renoviertem Mühlrad und dieser Veräußerungserlös nicht der Einkommensteuer unterlegen habe.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.10.2007, 4 K 292/04, DRsp Nr. 2008/623

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.08