Amtlicher Vordruck nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
Mit dem BMF-Schreiben vom 27.04.2007 (IV C 8 - S 2257c/07/0008; 2007/0173913) wird der amtliche Vordruck nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für keinen Veranlagungszeitraum anwendbar.
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Quelle: BMF - Schreiben vom 27.04.07