Verfall der Rückverkaufsoption
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
Zum SachverhaltDie Klägerin handelte mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Sie veräußerte Kfz an zwei Leasinggesellschaften und an eine Autovermietung Neuwagen. Bei Vertragsabschluss verpflichtete sie sich gegenüber den Leasinggesellschaften, die verkauften Fahrzeuge nach Ende der Leasingzeit zu festgesetzten Preisen zurückzukaufen. In der Bilanz für die Streitjahre bildete die Klägerin wegen der vorgenannten Rückkaufgeschäfte deshalb Rückstellungen.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt jedoch geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und erkannte die Rückstellungen nicht an, weil Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften seit 1997 steuerrechtlich nicht mehr zulässig seien.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied jedoch, dass die Klägerin für die mit der Veräußerung der Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten in Höhe des für die Übernahme dieser Verpflichtung - als Teil des seinerzeitigen Verkaufspreises - vereinnahmten Entgelts auszuweisen habe. Die Rückkaufverpflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar. Diese Belastung müsse durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeit entfalle erst bei Ausübung oder Verfall des Rechts zum Rückverkauf und sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam wieder auszubuchen. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen.
BFH-Urteil 11.10.2007, IV R 52/04
Quelle: BFH - Urteil vom 06.02.08