Bei einmaliger Provision
Nach dem Urteil des BFH vom 28.07.2004 (XI R 63/03, BFH/NV 2005, 109) hat ein Versicherungsvertreter für die Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen, die bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge zu betreuen, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden, wenn er eine einmalige Provision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält.
Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Das FG Schleswig-Holstein sah nun in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung einer solchen Rückstellung und ließ die Aussetzung der Vollziehung zu. Mittlerweile sind auch beim FG Münster Verfahren in gleicher Angelegenheit anhängig. Die OFD Münster hat deshalb ihre Finanzämter angewiesen, noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soll grundsätzlich entsprochen werden. Erforderlich ist jedoch eine genaue Ermittlung der Verhältnisse des jeweiligen Betriebes. Dazu ist es zunächst notwendig, den Bestand an Versicherungsverträgen festzustellen und hieraus diejenigen Versicherungsverträge zu eliminieren, für die ein Betreuungsentgelt (= Folgeprovision) gezahlt wird.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 22.10.07