Steuerberatung -

Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen

Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind. Die Nachbetreuung laufender Lebensversicherungsverträge stellt für den Versicherungsvertreter somit keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar.

Nach Meinung der Finanzverwaltung kann der Versicherungsvertreter insoweit auch keine Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen bilden. Der BFH vertritt hierzu eine andere Auffassung, denn ...

ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsnehmer Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, habe für die Verpflichtungen aus künftiger Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden (vgl. Urteil vom 28.07.2004 - XI R 63/03).

Die Finanzverwaltung folgt dem nicht und hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Sie weist die Finanzämter an, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - vom 28.11.06