Steuerberatung -

Rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft

Die rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft führt grundsätzlich nicht zu einer erbschaftsteuerpflichtigen Schenkung des erstversterbenden Ehegatten im Todeszeitpunkt.

Da der Klägerin als gesetzlicher Erbin im Testament des Erblassers weder ein Erbrecht noch ein Vermächtnis zugewandt worden war, war die Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, wonach bei einer Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft der Tag des Vertragsabschlusses gilt, kommt beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zur Anwendung (BFH, Urt. v. 18.01.2006 - II R 64/04, BFH/NV 2006, 948).

Das FG folgt nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR, die von einer überhöhten - und damit teilweise steuerpflichtigen - Ausgleichsforderung ausgeht, wenn durch Ehevertrag ein vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegender Beginn des Güterstands der Zugewinngemeinschaft vereinbart wird.

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.06