Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger beantragte beim Finanzamt, den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1998 zu ändern, weil er überzahlten Arbeitslohn des Jahres 1998 in Höhe von 6 994 DM im Jahr 1999 zurückgezahlt hatte. Der zurückgezahlte Arbeitslohn sei im Jahr 1998 als negative Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Änderung des Einkommensteuerbescheids und auf abweichende Steuerfestsetzung ab.
Der Kläger vertrat u. a. die Auffassung, die steuerlichen Nachteile infolge der Abschnittsbesteuerung und des Zufluss-/Abflussprinzips seien sachlich unbillig. Er habe ab dem Jahr 1999 nur noch sonstige Einkünfte unterhalb der steuerlichen Freibeträge erzielt. Die Rückzahlung der Einnahmen wirke sich deshalb für 1999 steuerlich nicht aus.
Die Entscheidung des Gerichts:
Muss ein Steuerpflichtiger, dem in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen zugeflossen sind, die Einnahmen ganz oder zum Teil in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückzahlen, ist die Rückzahlung nach ständiger Rechtsprechung des BFH erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den (teilweise) zurückgezahlten Einnahmen um (laufenden) Arbeitslohn handelte.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben bei den Überschusseinkünften nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahmeregelung greift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396). Eine solche Ausnahmeregelung besteht für die Rückzahlung von (laufendem) Arbeitslohn nicht.
Zu dem Einwand der sachlichen Unbilligkeit stellte der BFH fest, dass es hinzunehmen sei, wenn es durch das in § 11 EStG normierte Zu- und Abflussprinzip in einem Veranlagungszeitraum zu Ergebnissen komme, die als Folge der Einkommensteuerprogression oder fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führten. Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirke typischerweise Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten. Es laufe folglich den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider, dass G den ihm im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn ohne Berücksichtigung der erst im Folgejahr geleisteten Rückzahlung versteuern müsse. Dies gelte auch, falls sich die (teilweise) Rückzahlung im Folgejahr - wie der Kläger vorgetragen habe - steuerlich nicht mehr auswirken sollte, weil die Einkünfte im Jahr der Rückzahlung unter den steuerlichen Freibeträgen lagen.
Quelle: BFH - Urteil vom 07.11.06