Steuerberatung -

Sachbezugswerte 2007: Mahlzeiten und freie Unterkunft

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Beschäftigten abgibt, sind – wenn das Unternehmen nicht ausnahms­weise Mahlzeiten vorrangig an Fremde verkauft – mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Die folgenden Werte gelten auch bei Ju­gend­li­chen unter 18 Jahren und Auszubildenden: Ab dem 01.01.2007 betragen die Sachbezugswerte einheitlich für alle Bundesländer für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 €, für ein Frühstück 1,50 €. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil (Sach­­bezugs­wert abzüglich Zuzahlung des Arbeitneh­mers) – wie bisher ...

pauschal mit 25 % versteu­ern. Macht er von dieser Möglich­keit Ge­brauch, gehören die verbilligten Mahl­zei­ten nicht zum sozialversicherungs­pflich­tigen Entgelt.

Mahlzeiten sind auch dann mit dem amtlichen Sach­bezugswert anzusetzen, wenn sie der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter anlässlich einer Aus­wärtstätigkeit (beispielsweise Dienstreise) gewährt. Der Wert der Mahlzeit darf allerdings 40 € nicht übersteigen.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnungen

Für eine unentgeltlich oder verbilligt über­las­sene Wohnung ist generell die ortsübliche Mie­te (abzüglich Zuzahlungen des Arbeitnehmers) als geld­werter Vorteil maß­ge­bend. Für eine Un­ter­kunft, die keine Wohnung ist (z.B. möb­lier­tes Zim­mer mit Mit­be­nut­zung von Bad, Toilette und Kü­che), ist aber der Wert nach der Sachbezugs­ver­ord­nung an­zu­setzen. Ab dem 01.01.2007 beträgt die­­ser Wert in den alten Bun­desländern 198,00 € und 192,06 € in den neuen Bundesländern. Für Jugend­liche bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres, für Auszubildende und bei einer Ge­mein­schafts­un­ter­kunft ist der Wert noch um 15 % zu mindern. Ist der ortsübliche Endpreis für eine Unterkunft niedriger, kann dieser angesetzt werden.

Quelle: § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG; R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR; Sozialversicherungsentgeltverord - vom 12.12.06