Steuerberatung -

Säumniszuschläge bei nicht rechtzeitiger Zahlung

Unter welchen Voraussetzungen können Säumniszuschläge vom Finanzamt erlassen werden?

Säumniszuschläge sind zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist jedoch u.a. unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.).

Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen.

Im Streitfall vor dem BFH forderte ein Konkursverwalter den vollständigen Erlass der bis zur Eröffnung eines Konkursverfahrens verwirkten Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer sowie zur Lohnsteuer, die das Finanzamt nur zur Hälfte erlassen hatte.

Hierzu stellte der BFH fest: Weil Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen. Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 30.03.06