Steuerberatung -

Schadenersatzleistung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung

Einer GmbH vom früheren Steuerberater geleisteter Schadenersatz wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer erhöht als Betriebseinnahme das Betriebsvermögen der GmbH und somit das zu versteuernde Einkommen. Da Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, müssen alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden.

Der Berücksichtigung der Schadenersatzzahlung beim zu versteuernden Einkommen steht nicht entgegen, dass die Körperschaftsteuer als Steuer vom Einkommen gem. § 10 Nr. 2 KStG 1999 bei der Ermittlung des Einkommens nicht abziehbar ist. Die geleistete Körperschaftsteuer ist Betriebsausgabe und nur deswegen nicht bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens mindernd zu berücksichtigen, weil dies durch § 10 Nr. 2 KStG 1999 ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Die Schadenersatzforderung gegen den Steuerberater erhöht das Vermögen der Klägerin und wird damit als Betriebseinnahme behandelt. Eine § 10 Nr. 2 KStG 1999 entsprechende Vorschrift, die die Veränderungen des Betriebsvermögens in diesen Fällen von der Auswirkung auf das steuerpflichtige Einkommen ausnimmt, fehlt. Dass dem Sinn und Zweck des § 10 Nr. 2 KStG 1999 entsprechend die Erstattung von Körperschaftsteuer durch das Finanzamt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zu rechnen ist, steht dem nicht entgegen, denn beim Schadenersatz wird nicht die Körperschaftsteuer erstattet. Die aufgrund falscher Beratung zu viel gezahlte Steuer ist nur Berechnungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch. Dementsprechend umfasst der Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater auch die steuerliche Mehrbelastung (BGH, Urt. v. 09.11.1978 - VII ZR 19/78).

Telex-Tipp
Bei Schadenersatz für zu viel gezahlte Einkommensteuer kommt eine Zurechnung zu den Betriebseinnahmen eines Unternehmers möglicherweise nicht in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 18.06.1998 - IV R 61/97, BStBl II 1998, 621).

Quelle: BFH - Beschluss vom 20.11.07