Steuerberatung -

Schädliche Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Freiberufler-GbR

Beteiligt sich eine sog. Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.

Kurzfassung
Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Mit Wirkung zum 1. Januar des Streitjahres veräußerten zwei Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an die C-GmbH. Die Gesellschafter der C-GmbH sollten über eine entsprechende Gewinnbeteiligung an der Klägerin einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten, dass sie der Klägerin die Gelegenheit dazu verschafften, in größerem Umfang Mandate aus ihrem Mandantenstamm zu übernehmen bzw. zu erwerben.

Bereits im Vorfeld der Gestaltung hätten aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung Zweifel an den steuerlichen Folgen aufkommen müssen.

Eine Personengesellschaft entfaltet nämlich nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den natürlichen Personen erfüllt werden. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.

Der Beteiligung eines Berufsfremden stellt der BFH nunmehr nicht überraschend die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft gleich, und zwar unabhängig von der Qualifikation der Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Eine GmbH könne keine freiberuflichen Einkünfte beziehen, selbst wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch ihre(n) Geschäftsführer, der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig sei und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besäßen. Eine GmbH sei deshalb einkommen- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten.

Telex-Tipp
Zu beachten ist, dass nach Auffassung der Verwaltung eine schädliche Abfärbung z.B. auch dann eintreten kann, wenn ein Gesellschafter zwar Freiberufler, aber ohne eigenen Tätigkeitsbeitrag nur kapitalmäßig beteiligt ist. Dies führt zur Gewerblichkeit der Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft bzw. Sozietät. Bei dem Tätigkeitsbeitrag muss es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln, es muss auch nicht jeder Gesellschafter im gleichen Umfang leitend und eigenverantwortlich tätig sein, aber andererseits reicht auch eine bloße Beschaffung von Aufträgen nicht aus (vgl. Vfg. OFD Hannover v. 01.07.2007 - G 1401 - 24 - StO 252).

Quelle: BFH - VIII R 73/05 vom 08.04.08