Sicherung eines Darlehens
- Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.
- Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.
- Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" darstellen soll.
- Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlic
Kurzfassung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag haben im Streitfall nach dem 13.02.1992 zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Es handelt sich um Finanzierungskosten zur Anschaffung oder Erhöhung von GmbH-Anteilen i.S.d. § 17 EStG. Da das Darlehen unstreitig nicht zur Finanzierung einer betrieblichen Maßnahme abgeschlossen worden ist und damit kein betrieblich veranlasstes Darlehen war (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) und es sich bei der Lebensversicherung des Klägers auch nicht um eine Direktversicherung handelte (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b EStG), kann die Steuerpflicht nur dann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt sind. Das setzt ein Darlehen voraus, das unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Daran mangelte es im Streitfall. Denn die vornehmlich zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das durch die Lebensversicherung abgesicherte Darlehen "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung der Kapitaleinlage in die Y-GmbH gedient hat, war zu verneinen. Dadurch, dass der Darlehensbetrag nicht direkt auf ein Konto der GmbH, sondern auf ein mit 0,5 % Guthabenzins verzinsliches Girokonto des Klägers eingezahlt wurde, ist es zunächst zur Begründung einer Forderung des Klägers gegenüber der kontoführenden Bank verwendet worden. Dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen, ist insoweit nicht relevant. Denn § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt lediglich darauf ab, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind, nicht aber darauf, ob diese wegen vorhandener bzw. fehlender Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar sind oder nicht.
Quelle: BFH - Urteil vom 04.07.07