Liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an einen Dritten vor, wenn zunächst eine zwischengeschaltete Person das übertragene Wirtschaftsgut erhält und dann entsprechend einer bestehenden Verpflichtung an den Dritten weitergibt?
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer sog. Kettenschenkung kommt es für die rechtliche Wertung des Durchgangserwerbs entscheidend darauf an, ob der zunächst Bedachte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung hatte.
Im Verfahren vor dem FG Hessen ging es darum, dass V zunächst seiner Ehefrau M und seinen Söhnen A und B je einen Betrag von 160.000 durch Vertrag schenkte. Drei Tage später wurde der Schenkungsvertrag dahingehend geändert, dass V nunmehr seiner Ehefrau M einen Betrag von 360.000 und seinen beiden Söhnen einen Betrag von 60.000 schenkte. M wiederum schenkte im Rahmen der zweiten Vereinbarung den beiden Söhnen A und B anschließend je 100.000 und wies ihren Ehemann V an, zur Vermeidung unnötiger Bankspesen, diese Beträge den beiden Söhnen unmittelbar zur Anweisung zu bringen in Anrechnung auf die Schenkung an M von 360.000.
Während das Finanzamt aufgrund dieser Regelungen die Zuwendung der 160.000 insgesamt als eine Schenkung des Vaters an die Söhne A und B ansah, vertrat der Kläger (Sohn A) im Einspruchsverfahren die Ansicht, von seinem Vater lediglich 60.000, die übrigen 100.000 dagegen von seiner Mutter erhalten zu haben. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Mutter habe lediglich als Mittelspersonen fungiert, die verpflichtet gewesen sei, die fraglichen 100.000 unmittelbar an den Kläger weiterzuleiten. Von einer Bereicherung der Mutter könne insoweit nicht ausgegangen werden.
Das FG Hessen sah das anders. Entscheidend für das Vorliegen einer sog. Kettenschenkung, das heißt einer Übertragung in zwei Schritten vom Vater auf die Mutter (1. Stufe) und dann einer Übertragung von der Mutter an den Kläger (2. Stufe), sei, dass der zunächst Bedachte nach dem Gesamtplan und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten und nach der vertraglichen Gestaltung eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des übertragenen Vermögensgegenstandes hatte. Maßgebend hierfür seien die konkreten Umstände des Einzelfalles, das heißt die individuelle vertragliche Gestaltung sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Beteiligten.
Im Streitfall kam das FG Hessen zu dem Schluss, dass aufgrund der zweiten vertraglichen Regelung und der tatsächlichen Durchführung der vertraglichen Absprache eine direkte Zuwendung der 100.000 vom Vater an den Kläger erfolgt sei und somit keine Kettenschenkung vorliege. Eine Kettenschenkung scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass die Mutter des Klägers nach der vertraglichen Gestaltungen zu keiner Zeit irgendeine Dispositionsmöglichkeit über den streitigen Geldbetrag hatte und auch zu keiner Zeit diesbezüglich eine Bereicherung der Mutter durch eine Zuwendung des Vaters vorgelegen habe.
Letztendlich hätten die vertraglichen Absprachen aller Beteiligten ergeben, dass der Vater des Klägers, so wie ursprünglich in der ersten Vereinbarung angedacht, sowohl seinen beiden Söhnen als auch seiner Ehefrau jeweils 160.000 zuwendete. Die Ergänzung der Vereinbarung habe offenbar nur den Sinn gehabt, durch diese nachträgliche Korrektur der Absprache Schenkungsteuer zu sparen. Andere Zielsetzungen der Beteiligten, die nur mit einer Erstzuwendung an die Mutter hätten verfolgt werden können, waren für das FG nicht erkennbar.
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 15.01.08