Bis vor gut einem Jahr konnten Schiffsfonds erst nach der Investitionsphase auf die günstige Tonnagebesteuerung umsteigen. Die ehemaligen Verluste zählen jetzt nicht mehr.
Verluste aus den bis 2005 üblicherweise aufgelegten Kombimodellen bei Schiffsfonds verpuffen wertlos. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen die damals nicht verrechneten roten Zahlen die heute maßgebenden Gewinne nicht mindern (Az. VIII R 33/05). Sie sind vielmehr mit dem Schattengewinn laut Steuerbilanz zu verrechnen.
Da Anleger aber nach der Systemumstellung unabhängig von der Gewinnhöhe Steuern gem. § 5a EStG zahlen, wirken sich die damals nach § 15a EStG festgestellten Verluste effektiv nicht mehr aus.
Der während der Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 5 S. 4 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren (BFH 20.11.2006, VIII R 33/05). Damit verpuffen die Verluste aus den bis 2005 üblicherweise aufgelegten Kombimodellen bei Schiffsfonds wertlos. Denn die Fondsanleger zahlen nach der Systemumstellung unabhängig von der Gewinnhöhe Steuern gem. § 5a EStG, damit wirken sich die damals nach § 15a EStG festgestellten Verluste effektiv nicht mehr aus.
Die Fonds nutzten das Privileg, ihren Beteiligten Verluste in der Investitionsphase zuzuweisen und bei Erreichen des Break Even auf die Tonnagesteuer umzusteigen. Hier fallen unabhängig von der Gewinnhöhe kaum Abgaben an. Das bis dahin erwirtschaftete Minus verrechnet das Finanzamt aber zum Teil erst mit späteren Gewinnen, die nach der steuerlichen Systemumstellung entstehen. Die Altverluste mindern nun die von den Fonds laut Bilanz tatsächlich erzielten Schattengewinne, was für Anleger irrelevant ist. Sie zahlen pauschale Abgaben stur nach der Tonnagebesteuerung, während die ehemals nicht brauchbaren Verluste nach und nach wirkungslos verrechnet werden. Damit holt sich der Fiskus einen Teil der ehemaligen Vergünstigung wieder zurück.
§ 5a EStG stellt eine steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift im Gewand einer pauschalierenden Gewinnermittlungsvorschrift dar. Diese pauschalierende Gewinnermittlung soll lediglich zu einer Steuerbelastung der effektiven Gewinne von ca. 5 Prozent führen. Anders als bei einer Eingriffsnorm mit steuerbelastender Wirkung knüpft eine derartige Begünstigung von vornherein nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. Diesen Bezug stellt vielmehr der nach den handelsrechtlichen und steuergesetzlichen Vorgaben ermittelte, allerdings grundsätzlich der Besteuerung nicht zugrunde zu legende Steuerbilanzgewinn her. Knüpft der Steuergesetzgeber somit im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung in § 5a EStG lediglich eingeschränkt bezüglich der besonderen Regeln für Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG an den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn an, so ist nicht ersichtlich, inwieweit das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt werden.
Hinweis: Das Urteil hat für Neuzeichnungen keine praktische Bedeutung mehr, da die Schiffsfonds generell von Beginn an zur Tonnagebesteuerung optieren.
Der steuerliche Hintergrund
Schiffs-Fonds
Im Bereich der geschlossenen Fondsangebote stoßen Schiffe insbesondere wegen der steuerlich vorteilhaften Behandlung auf ein großes Interesse. Allerdings sind die Neuemissionen zurück gegangen, da die langfristigen Renditeaussichten in einem heiß gelaufenen Markt nicht mehr ganz so rosig sind. 2006 wurde Eigenkapital von 2,3 Mrd. € platziert, im Vergleich zum Vorjahr vom 2,8 Mrd. € war dies ein Rückgang um 17 %. Der zuvor bestehende Boom lag an der stetig zunehmenden Nachfrage nach Transportkapazitäten in der internationalen Seeschifffahrt, seit Jahren dauerhaft guten Renditen und den steuerlich interessanten Vorteilen. Geringe Zinssätze an den Rentenmärkten sowie die die steuerliche Entwicklung in Hinblick auf die begrenzte Verlustverrechnung bei anderen Beteiligungsmodellen wie Medien- oder Energiesparfonds sorgten dafür, dass neu aufgelegte Schiffsangebote innerhalb kürzester Zeit vollständig gezeichnet werden. Aufgrund des anhaltenden Wachstums bei Seetransporten sind allerdings auch die Kaufpreise für neue Schiffe gestiegen und die Wahrscheinlichkeit von dauerhaft hohen Charterraten gesunken, was sich auf die Rendite der neu aufgelegten Fonds mindernd auswirkt.
Der private Anleger beteiligt sich mit seiner Einlage entweder als Kommanditist direkt oder über einen Treuhänder an einer Schiff-GmbH & Co KG. Die treuhänderische Verwaltung hat den Vorteil, dass sich der Anleger nicht um die formalen Dinge während der Laufzeit kümmern muss und sein Name nicht im Handelsregister auftaucht. Allerdings gibt es hier Nachteile bei der unentgeltlichen Übertragung, da hier der Verkehrswert als Sachleistungsanspruch maßgebend ist (FinMin Baden-Württemberg v. 25.06.2005, 3 - S 3806/51, DB 2005, 1493).
In beiden Fällen wird der Anleger jedoch zum begrenzt haftenden Mitunternehmer. Zwar zahlt er regelmäßig in der Startphase seine Einlage mit der Folge, keiner Haftung Dritter mehr ausgesetzt zu sein. Die Einlage wird jedoch im Rahmen der jährlichen Ausschüttungen jeweils in Teilen wieder zurückgezahlt. Insoweit lebt die Haftung dann wieder auf. Die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter leistet i.d.R. keine Kapitaleinlage, übernimmt aber zumeist die Geschäftsführung und erhält hierfür sowie für die Haftungsübernahme eine Tätigkeitsvergütung sowie zum Schluss eine Abwicklungsgebühr.
Das Schiff wird nach der Anschaffung an eine Reederei verchartert und meist nach mehr als zehn Jahren wieder veräußert. Anschließend wird der Fonds liquidiert und die verbliebenen Gelder an die Anleger ausgezahlt. Überschüsse werden jährlich an die Anleger ausgezahlt. Die setzen sich zusammen aus
Chartereinnahmen
+ Erlöse aus dem Verkauf des Schiffs
+ Zinserträge aus vorhandenem Guthaben
- Schiffsbetriebskosten
- Verwaltungskosten
- Schuldzinsen
- Tilgung der Schiffshypothek
- Einbehaltene Liquiditätsreserve
= Auszahlung in der Anlagewährung
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Entweder erfolgt eine Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen wie bei herkömmlichen Personengesellschaften oder der Fonds nutzt die Tonnagesteuer nach § 5a EStG.
Bis 2005 war es noch möglich, im Rahmen eines Kombinationsmodells in den ersten beiden Jahren eine herkömmliche Gewinnermittlung durchzuführen und anschließend auf die Tonnagebesteuerung zu wechseln. Damit können Verluste in der Investitionsphase und die Vorteile der Tonnagesteuer nacheinander genutzt werden. Neu aufgelegte Schiffs-Fonds müssen sich ab dem Wirtschaftsjahr 2006 entscheiden: Entweder steuerliche Verluste oder Tonnagesteuer. Ein späterer Wechsel ist dann kurzfristig nicht mehr möglich. Somit sind die Kombimodelle nur noch für Fonds möglich, bei denen die Anschaffung des Schiffs auf einem vor 2006 abgeschlossenen Kaufvertrag beruht. Wann das Schiff geliefert wird, spielt dann keine Rolle mehr.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 22.03.07