Ein realisiertes Wertpapierminus zählt steuerlich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist auch dann, wenn die Titel zügig zurück ins Depot wandern.
Wird die gleiche Anzahl von Wertpapieren kurz nach der Verkaufsorder wieder zurückerworben, zählt das realisierte Minus steuerlich. Im vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Urteilsfall wurden Aktien innerhalb der Spekulationsfrist und kurz vor Jahresende mit einem Verlust verkauft. Noch am gleichen Tag erwarb er die gleiche Stückzahl der Titel zurück.
Hier liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, auch wenn sich am Depotbestand nichts verändert hat. Wer nach der BFH-Rechtsprechung im Gewinnfall die Spekulationssteuer durch Ablauf der Jahresfrist vermeiden kann, darf auch durch einen vorzeitigen Verkauf Verluste produzieren. Verkauf und Rückerwerb sind steuerlich gesehen zwei völlig getrennte Börsenvorgänge.
- FG Hamburg 09.07.2004, VII 52/02, EFG 2004, 1775
- FG Schleswig-Holstein 14.09.2006, 5 K 286/03, EFG 2007, 192
wonach der Rückerwerb am gleichen Tag einen Fall des § 42 AO darstellt und die Verluste nicht zählen.
Laut FG Baden-Württemberg liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, auch wenn sich am Depotbestand nichts verändert hat. Wer im Gewinnfall die Spekulationssteuer durch Ablauf der Jahresfrist vermeiden und Verluste nur eingeschränkt im Rahmen des § 23 EStG verrechnen kann, darf auch durch einen vorzeitigen Verkauf Verluste produzieren. Hintergrund hierfür sind die Ausführungen im BFH-Urteil vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl 2007 II S. 259), wonach der beschränkte Verlustausgleich verfassungsgemäß ist, weil es sich hier um eine Spezialnorm mit zeitlich beschränkten Steuertatbeständen handelt.
Der Tenor lässt sich optimal als Sparstrategie nutzen, um steuerlich wirksame Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zu generieren und sich dennoch nicht endgültig von seinen Beständen trennen zu müssen. Außer den Bankspesen kostet diese Vorgehensweise nichts und gelingt, indem rechtzeitig Verkaufsorders über Verlustpapiere erteilt werden.
Praktische Hinweise:
- Die Börsenorder noch innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch, um rote Zahlen mit Blick auf die Abgeltungsteuer ab 2009 zu konservieren. Ein vorgetragenes Minus darf bis Ende 2013 mit den Kurserträgen verrechnet werden, die der künftigen Pauschalsteuer unterliegen, also mit realisierten Gewinnen unabhängig von der Haltedauer.
- Maßgebend als Spekulationsfrist ist der Zeitraum zwischen Kauf- und Verkaufstag, nicht hingegen der Zahlungstermin. Die Banken schreiben solche Börsengeschäft in der Regel erst nach ein paar Tagen dem Konto des Kunden gut. Daher sollten Anleger beachten, dass die Fristberechnung in der jährlich ausgestellten Jahresbescheinigung tatsächlich nach der Zeitspanne zwischen Depotein- und -ausbuchung erfolgt ist.
- Das FG Münster (14.03.2007, 10 K 3380/04, EFG 2007, 1024) hatte beim Rückkauf nach zwei Tagen mit ähnlichen Argumenten keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen.
- Um der Unsicherheit durch die unter IX R 55/07 und IX R 60/07 eingelegten Revisionen sicher zu entgehen, sollte die verkauften Wertpapiere mit anderer Stückzahl zurückgeordert oder die Schamfrist von mindestens einer Woche abgewartet werden.
Hintergrundinfos: FG Baden-Württemberg, 01.08.2007, 1 K 51/06
Quelle: Axer Partnerschaft - Beitrag vom 13.12.07