Steuerberatung -

Schönheitsoperationen - Umsatzsteuerpflicht erneut bestätigt

Der BFH hat erneut klargestellt, dass unter „Tätigkeit als Arzt“ eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin zu verstehen ist. Schönheitsoperationen erfüllen diese Voraussetzungen nicht und unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Im Streitfall hatte eine Ärztin ein Institut für biomedizinische Gesundheit, ganzheitsmedizinische Anwendungen, Vitalisierungsprogramme und Naturheilverfahren betrieben. Dabei führten approbierte Ärzte u.a. Fettabsaugungen, Liftings, Augenlidkorrekturen, Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen sowie laserchirurgische Eingriffe zur Beseitigung von Warzen, Muttermalen, Narben und Falten durch.

Die daraus erzielten Umsätze behandelte die Ärztin als steuerfrei – zu Unrecht, wie das Finanzamt beanstandete. Das sieht der BFH genauso: Die als steuerfrei erklärten Beträge sind voll umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Die durch Schönheitsoperationen erzielten Umsätze können nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn die Operationen zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 15.07.2004 – V R 27/03).

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 22.02.06