Kann sich der Beschenkte zur Abwendung der Schenkungsteuerzahlung gegenüber dem Finanzamt darauf berufen, dass ein Übernahmeversprechen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers gegeben worden ist?
Bei der Schenkungsteuer ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber festzusetzen ist. Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat (§ 10 Abs. 2ErbStG). Beruft sich der Beschenkte auf ein Übernahmeversprechen in Bezug Zuwendungen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers, so steht dem Finanzamt ein Auswahlermessen zu.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Fall zu entscheiden, dass die Klägerin von dem verheiraten Herrn A, mit dem sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte, im Laufe von mehreren Jahren umfangreiche Zuwendungen erhalten hatte. Nachdem A verstorben war setzte das Finanzamt insgesamt 687.855 EUR Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest.
Hiergegen hatte sich die Klägerin mit dem Argument gewandt, das beklagte Finanzamt habe nicht sie als Beschenkte, sondern die Ehefrau und Erbin des Schenkers in Anspruch nehmen müssen. A habe ihr gegenüber stets erklärt, dass er im Zusammenhang mit den Zuwendungen sämtliche steuerlichen Nachteile habe regeln wollen. Hierin sei das Versprechen zu sehen, die entstehende Schenkungsteuer zu übernehmen.
Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Finanzamts. Die Klägerin sei als Erwerberin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Steuerschuldnerin. Gegen sie habe das beklagte Finanzamt deshalb die Schenkungsteuer festsetzen können. Zwar sei bei einer Schenkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch der Schenker Steuerschuldner. Insoweit bestehe eine Gesamtschuldnerschaft (§ 44 Abs. 1 AO) mit der Folge, dass es dem Finanzamt entsprechend § 421 Satz 1 BGB grundsätzlich freigestanden habe, an welchen Steuerschuldner es sich wendete.
Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden solle, stehe allerdings nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde. Der einzelne Abgabenschuldner könne daher nur auf Grund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden.
Die Ermessensentscheidung des beklagten Finanzamts, die Schenkungsteuer gegen die Klägerin festzusetzen, sah das Finanzgericht als ermessensfehlerfrei an. Bei der Schenkungsteuer sei regelmäßig von dem Grundsatz auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber festzusetzen sei. Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker komme nur dann in Betracht, wenn dieser es beim Finanzamt beantragt habe oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen habe. Das war im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Fazit: Will ein Beschenkter verhindern, dass er an das Finanzamt Schenkungssteuern zahlen muss, so sollte er darauf hinwirken, dass der Schenker entweder in zivilrecht wirksamer Weise ein Übernahmeversprechen (möglichst notariell beglaubigt) abgibt oder die Übernahme der Steuer beim Finanzamt beantragt.
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.08