Steuerberatung -

Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen

Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen sind keine Werbungskosten.

Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Zum Sachverhalt
Aufgrund einer vom Finanzamt zunächst nicht anerkannten Steuervergünstigung nach § 7h EStG ergaben sich für die Klägerin Steuernachzahlungen. Diese Nachzahlungen wurden teilweise aus Eigenmitteln, teilweise aus Fremdmitteln finanziert. Später verpflichtete sich das Finanzamt, die beantragte Abschreibung nach § 7h EStG zu gewähren und erließ in der Folge geänderte Einkommensteuerbescheide.

Die mit den sich aus diesen geänderten Einkommensteuerbescheiden ergebenden Erstattungen gleichzeitig festgesetzten Erstattungszinsen versteuerte die Klägerin im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die von der Klägerin in den Streitjahren gezahlten Schuldzinsen ließ das Finanzamt jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die in den Streitjahren angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den erhaltenen Erstattungszinsen entgegenzusetzen seien.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass Zinsen zur Finanzierung einer Steuerschuld grundsätzlich keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG sein können, sondern nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG darstellen.

Das Finanzgericht verwies darauf, dass die Darlehensaufnahmen der Klägerin im Streitfall durch die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Nachzahlungen ausgelöst wurden. Diese Einkommensteuern als maßgeblicher Bestimmungsgrund seien als eine nach den persönlichen Verhältnissen der Klägerin bemessene und den Vermögenszuwachs belastende Steuer aber nicht der Erwerbssphäre, sondern der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre der Klägerin zuzuordnen (BFH-Urteil vom 18.06.1998 - IV R 61/97, BStBl II 1998, 621).

Da Einkommensteuern nicht Werbungskosten oder Betriebsausgabe seien, könne auch nichts anderes gelten für die in Zusammenhang mit der Finanzierung der Einkommensteuerschuld angefallenen Schuldzinsen. Diese teilen das rechtliche Schicksal des Einkommensteueranspruchs.

Demgegenüber ist der Erstattungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit der Folge, dass die Erstattungszinsen gemäß § 233a AO eine Gegenleistung für die erzwungene Kapitalüberlassung gegenüber dem Fiskus darstellen und somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind (so BFH-Urteil vom 8.11.2005, VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.07