Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 11.9.2007
(Rs. C-76/05) entschieden, dass Schulgeld für Schulen in Mitgliedstaaten der EU unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Mit seinem Urteil vom 14.02.2008 (Az.:10 K 7404/01) widerspricht er damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte. Diese lehnten den Sonderausgabenabzug bei besonders hohen Schulgeldzahlungen im Ausland bisher regelmäßig mit dem Hinweis darauf ab, dass entsprechend hohe Schulgelder an inländische Schulen ebenfalls nicht abzugsfähig seien.
Zur Begründung wurde angeführt, dass inländische Privatschulen in solchen Fällen schon von Verfassung wegen keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erhalten könnten, weil damit eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ gefördert werde. Der 10. Senat begründete seine abweichende Entscheidung damit, dass dieses „Sonderungsverbot“ in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde. So gebe es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.
Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 25.03.08