Steuerberatung -

Sehschwäche - Außergewöhnliche Belastungen bei Laserbehandlungen

Zu den steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. die von dritter Seite nicht erstatteten Krankheitskosten. Die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerzahler den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Finanzverwaltung geht erfreulicherweise bei Augen-Laser-Operationen stets von einer Heilbehandlung aus und erkennt die Kosten ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastungen an.

Anderslautende Urteile von Finanzgerichten (FG) werden nicht angewendet. Dadurch ist z.B. die Argumentation des FG Düsseldorf Urteil v. 16.02.2006 - 15 K 6677/04 E, rkr. jetzt überholt: Die Richter hatten ausgeführt, dass die Wahl dieser Behandlungsmethode in nicht unerheblichem Umfang auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt wird, weil der Betroffene künftig keine Brille mehr tragen muss. Der Heilbehandlungszweck werde damit untrennbar von kosmetischen Zwecken (sog. Schönheitsoperation) überlagert.

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Quelle: OFD Koblenz - Vfg. vom 22.06.06