Steuerberatung -

Selbständige Tätigkeit ausländischer Models im Inland

Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können selbständig tätig sein.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin produziert Werbefilme. Dazu verpflichtet sie in größerem Umfang ausländische Models (Fotomodelle), die durch Agenturen vertreten werden. Die Drehzeit der Werbefilme beansprucht einen Zeitraum von ein bis drei Tagen.

Die Beschäftigung der ausgewählten Models bei der Klägerin beschränkt sich regelmäßig auf einen Werbespot. Die Vergütung setzt sich aus der Gage für das Drehen eines Werbespots und dessen Weiterverwendung (Wiederholungshonorar; sog. Buy-Out) zusammen. Der Ersatz von Spesen, Agenturprovisionen und Überstundenentgelten ist unterschiedlich vereinbart. Eine Vergütung auch im Krankheitsfall ist regelmäßig nicht vorgesehen.

Die Klägerin unterwarf die in den Streitjahren an die ausländischen Models ausgezahlten Gagen und Wiederholungshonorare nicht dem Lohnsteuerabzug. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Models als Arbeitnehmer zu beurteilen seien und deshalb für sie Lohnsteuer einzubehalten sei. Das Finanzamt nahm die Klägerin daraufhin wegen nicht abgeführter Lohnsteuer in Haftung. Das angerufene Finanzgericht gab der Klage statt.

Die Entscheidung des Gerichts
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Die Gewichtung der einzelnen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs ist eine tatrichterliche Aufgabe des FG, die der BFH nur bei Rechtsverstößen überprüfen kann. Im Streitfall konnte der BFH solche Rechtsverstöße nicht feststellen. Zunächst habe das FG zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die Klägerin tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers sei die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers regelmäßig eher zu verneinen als zu bejahen.

Das FG habe auch zu Recht ein Unternehmerrisiko der Models bejaht. Die Models, die für verschiedene Auftraggeber tätig waren, mussten sich die neuen Aufträge dadurch erarbeiten, dass sie die vorangegangenen jeweils zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführten. Das FG habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Models durch persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften sowie Ausstrahlung geprägt sei. Dies unterscheide sie von einer rein mechanischen Tätigkeit, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen könne.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 14.06.07