Erstellt ein selbständig tätiger Buchhalter als freier Mitarbeiter für Steuerberater eigenverantwortlich Steuererklärungen, Einnahmenüberschussrechnungen, Jahresabschlüsse etc., übt er keinen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ähnlichen Beruf aus, sondern ist gewerblich tätig.
Sofern die Ausübung eines bestimmten Katalogberufs eine staatliche Erlaubnis voraussetzt oder die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht ist, kann eine Ähnlichkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist.
Auch wenn sich, wie der Kläger vorträgt, das Berufsbild des selbständigen Buchhalters durch den Wegfall des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe verändert hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger als selbständiger Buchhalter über die Erlaubnis einer beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der freiberuflichen Katalogberufe vergleichbar sind.
Telex-Tipp
Zur Abgrenzung der selbständigen Arbeit vom Gewerbebetrieb vgl. H 15.6 EStH (mit vielen Beispielen).
Quelle: BFH - Beschluss vom 23.01.08