Gemeindefinanzreform geht in den Bundestag
Von den Einnahmen aus der Umsatzsteuer profitieren auch Gemeinden. Ein Anteil der Einnahmen aus der Umsatzsteuer [Glossar] kommt auch den Gemeinden in Deutschland zugute. Die einzelnen Gemeinden erhalten wiederum aus dieser Summe einen bestimmten Teil. Bisher gilt für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer unter den Kommunen ein vorläufiger Verteilungsschlüssel. Laut Gemeindefinanzreformgesetz muss ab 2009 ein endgültiger Verteilungsschlüssel festgeschrieben sein.
Der vorgelegte Reformentwurf aus der Feder des Bundesfinanzministeriums findet die breite Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände und stärkt damit den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer als soliden Baustein des Gemeindefinanzsystems.
Mit dem neuen Schlüssel wird eine Lösung geschaffen, die sich soweit als möglich an der 1998 durch den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ersetzten Gewerbekapitalsteuer orientiert. Die mit der Umstellung verbundenen Verteilungswirkungen zwischen großen und kleinen Städten, urbanem und ländlichem Raum und über Ländergrenzen hinweg, werden begrenzt. Der endgültige Schlüssel tritt nach einem Übergangszeitraum 2018 vollständig in Kraft.
Neben den kommunalen Spitzenverbänden waren auch die zuständigen Fachministerien der Länder an dem Reformprojekt beteiligt. Da die Position des Bundes in dem Entwurf auch von einer Mehrheit der Länder geteilt wird, hat das zustimmungspflichtige Gesetz gute Aussichten für die Abstimmung im Bundesrat.
Künftige Regelung
Mit Wirkung ab dem Jahr 2009 wird schrittweise ein endgültiger, fortschreibungsfähiger und bundeseinheitlicher Schlüssel für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer eingeführt. Er wird künftig durch drei Merkmale geprägt.
Die drei Merkmale werden unterschiedlich gewichtet:
- das Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2001 bis 2006 mit 25%,
- die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 2004 bis 2006 mit 50% und
- die sozialversicherungspflichtigen Entgelte der Jahre 2003 bis 2005 wiederum mit 25%
Darüber hinaus ist eine Gewichtung der Beschäftigten und der Entgelte mit dem Gewerbesteuerhebesatz vorgesehen.
Quelle: BMF - Meldung vom 27.05.08