Was Sie bei Ihrem Mandat beachten sollten.
Es hat nicht nur Ihre Mandantschaft in helle Aufruhr versetzt. Schon im Juni wurde bekannt, dass das Bundesfinanzministerium sich nicht scheute, eine Empörungswelle loszutreten.
Das Ministerium entäußerte einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2008. Neben der einen oder anderen kleinen Nicklichkeit enthielt dieser Entwurf auch das, was man als eine wahre Bombe bezeichnen könnte. Der ohnehin schon gefährliche § 42 AO sollte zu einer schlagenden Allzweckwaffe umformuliert werden. Sinngemäß sollte künftig jede rechtliche Gestaltung, die zu irgendeinem Steuervorteil führt, nur dann von den Veranlagungsstellen akzeptiert werden, wenn der Steuerpflichtige von vornherein dafür beachtliche außersteuerliche Gründe nachweise. Experten sahen darin das Ende jeglicher cleverer Steuergestaltung – und Steuerberatung.Das Problem war dabei insbesondere die faktische Beweislastumkehr. Nahezu jede Vereinbarung und teilweise sogar rein tatsächliche Verhaltensweisen hätten damit künftig z.B. eines Aktenvermerks bedurft. Natürlich wäre dieser Aktenvermerk zeitnah nach dem Vorkommnis zu verfassen gewesen. Genauso natürlich wäre es draußen im Lande massenweise zu Beweisfälligkeiten gekommen. Denn: welcher Steuerpflichtige hat schon die allgegenwärtige Sensibilität, jeden seiner Schritte auch steuerlich zu durchleuchten und ihn sogleich auch außersteuerlich erklären zu können? Nur ein Schelm, der vermutet, dass das BMF genau darauf spekuliert hat, um künftig das Steueraufkommen drastisch zu erhöhen?
Dass diese Regelung im Übrigen verfassungswidrig gewesen wäre, scheint in Berlin auch schon lange niemanden mehr zu interessieren. "Verbreiterung der Bemessungsgrundlage" ist das von Peer Steinbrück herausgegebene Motto. Um die roten Roben in Karlsruhe sollten sich doch die allfälligen Kläger kümmern. Das hätten jene auch hoffentlich getan: denn die obersten Bundesgerichte haben es von jeher für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, wenn ein Steuerpflichtiger die Gestaltung wähle, mit der er der niedrigsten Steuerlast ausgesetzt sei. Niemand könne gezwungen werden, sich so zu verhalten, dass die höchstmögliche Besteuerung anfalle. Dieser Satz begleitet uns alle seit den frühesten Tagen unserer Fachausbildung.
In den weiteren Gremien des Gesetzgebungsverfahrens führte das dann offensichtlich auch zu einem gewissen Einsehen. Die überscharfe Formulierung des § 42 AO wurde etwas gemäßigt - ist aber immer noch verschärft genug. Jetzt soll eine gewisse Dialektik Platz greifen. In einem ersten Schritt müsse das Finanzamt nachweisen, dass etwas mit den steuerlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht stimme. Es muss den Beweis führen, dass der Steuerpflichtige eine Gestaltung gewählt habe, die zu einem Steuervorteil gegenüber der vom Gesetzgeber bei Schaffung des materiellen Steuerrechts vorausgesetzten Gestaltung führe. Nun schwingt das Pendel wieder auf den Steuerpflichtigen zu. Jetzt muss er dartun, dass seine Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe habe und daher vom gesetzgeberischen Zweck noch gedeckt sei.
Das hört sich nur im ersten Augenblick gut an. Denn schließlich kämpft der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt schon jetzt nicht auf Augenhöhe. Künftig demgemäß noch weniger. Und vorher soll er wissen, was ein nicht gewollter Steuervorteil sei? Welche Steuervorteile hat der Gesetzgeber gewollt, welche nicht? Schließlich setzt die gesamte Rechtsordnung einen gewaltigen und flexiblen Rechtsrahmen, innerhalb dessen jeder die für ihn passende Gestaltung wählen darf. Nehmen wir nur das BGB. Eheleute haben die freie Wahl des ehelichen Güterstandes. Sie haben die Testierfreiheit. Sie können zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen. Wenn die Eheleute nun auch nur mit diesen drei absolut legalen Wahlmöglichkeiten vorgehen, und dadurch ihre Steuerlast erheblich senken können, ist das dann schon ein vom Gesetzgeber ungewollter Steuervorteil?
Man könnte sogar einmal ketzerisch fragen: wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer einstellt, dadurch die Kosten erhöht, in die Verlustzone gerät und damit keine Steuern zahlt - ist das auch ein vom Gesetzgeber ungewollter Steuervorteil? Kann das denn überhaupt sein, wo doch laut der Bundeskanzlerin Arbeit Vorfahrt vor allem hat? Jede Medaille hat zwei Seiten, für jedes Handeln finden Sie ein vertretbares Motiv und für dessen Unterlassung ein genauso vertretbares Gegenmotiv - kommt es also in Zukunft nur noch darauf an, welche Partei bei der Gesetzesgestaltung gerade das Sagen hatte? Wenn nicht, worauf sonst?
Die Lösung des Dilemmas, die der Entwurf bislang anbietet, würde fast zum Lachen anregen, wenn das Ganze nicht so traurig wäre. Über die Frage, welche Steuervorteile der Gesetzgeber gewollt habe und welche nicht, solle man sich am Ende aller Tage mit dem BMF verständigen. Wie viele tausend Mitarbeiter wollte das Ministerium doch gleich für die Bearbeitung all dieser Anfragen einstellen?
Die Beraterschaft hofft inständig, dass es sich bei diesem unwürdigen Gezerre nur um Sommertheater handelt, obwohl viele ein ungutes Gefühl beschleicht. In jedem Fall wäre der Gesetzgeber gut beraten, es bei dem derzeitigen § 42 AO zu belassen. Man braucht kein Prophet zu sein, um vorauszusagen, dass die geänderte Vorschrift bei deren Anwendung zu Massenverfahren führen würde. Das sei auch Ihnen in diesem Falle angeraten, auch wenn Sie den Rechtsweg sonst lieber vermeiden, wenn es geht. Diese Vorschrift – so sie denn kommt – muss mit offenem Visier bekämpft werden. Denn es geht um nichts weniger als Ihre beruflichen Gestaltungsmöglichkeiten. Ermutigen mag dabei eines: Karlsruhe ist nicht Berlin.
Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 20.08.07