Ein Steuerberater ist dazu verpflichtet, seine Mandanten umfassend zu beraten, wobei er über alle steuerlichen Fragen Auskunft geben muss und seine Mandanten möglichst vor Schäden zu bewahren hat. Es kann erwartet werden, dass er im Rahmen seiner erforderlichen Rechts- und Gesetzeskenntnisse neue oder geänderte Rechtsnormen ermittelt, um die Fehlinformation seiner Mandanten auszuschließen.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte, eine Steuerberaterin hatte ihren Mandanten auf die konkrete Frage, ob bei Geltung des InvZulG 1999 neben der Investitionszulage auch die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG geltend gemacht werden könne, die Antwort gegeben, dass dies nicht möglich sei. Die Frage war im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung durch die Mandanten aufgetaucht. Die Beklagte hatte sich hierzu in einem Auskunftsschreiben geäußert. Außerdem waren den Mandanten Gebühren für eine Beratung wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung in Rechnung gestellt worden. Wegen der entgangenen Investitionszulage verlangten die Mandanten Schadensersatz nach §§ 675, 611 BGB.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem mit den Klägern bestehenden Vertrag verletzt hatte, indem sie auf die konkrete Frage, ob bei Geltung des InvZulG 1999 neben der Investitionszulage auch die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG geltend gemacht werden könne, eine falsche Antwort gegeben hatte.
Die degressive Abschreibung konnte nämlich neben der Zulage in Anspruch genommen werden, da das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG für Zulagen nach dem Investitionszulagegesetz nicht gilt (vgl. Schmidt-Drenseck, EStG, 18. Aufl., 1999, § 7a, Rdnr. 8). Dies war auch schon vor In-Kraft-Treten des Investitionszulagengesetzes 1999 zum Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagte bekannt und wurde in allgemein zugänglichen Kommentaren und Fachzeitschriften diskutiert (Schmidt-Drenseck, EStG, 17. Aufl., 1998, § 7a, Rdnr. 8; Stuhrmann, Die steuerrechtliche Förderung von Investitionen in den neuen Ländern ab 1999, DStR 1997, S. 1825, 1827; Kowallik, Förderfalle oder Förderlücke bei der steuerlichen Investitionsförderung am Jahresende1998/99, DStR 1998, S. 1779, 1781). Zum Teil wurde in den einzelnen Aufsätzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Beratung abzuwägen sei, welches Förderungsprogramm für den Investor günstiger sei und dass, je nach Konstellation, zeitliche Investitionsverschiebungen bedenkenswert seien (Streck/Mack/Schwedhelm, Ausgewählte Beratungsüberlegungen zum Jahreswechsel, DStR 1997, S. 1865, 1868). Abweichende Meinungen gab es in den Veröffentlichungen nicht. Die Beklagte war verpflichtet, sich die für die Beantwortung der Frage erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen.
Quelle: OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.06