Für Sportvereine ist es ein großer Unterschied, ob zu ihren Mannschaftstrainern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder ob der Trainer selbständig tätig ist. Wichtig wird diese Unterscheidung, wenn dem Trainer ein Entgelt für seine Tätigkeit bezahlt wird.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird immer dann angenommen, wenn der Trainer seine Tätigkeit nach Weisungen ausübt und in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert ist.
Eine selbständige Tätigkeit ist dagegen durch eine freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die jeweiligen Merkmale sind im Einzelfall abzuwägen. Dass dies auch zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Trainer einer Amateurmannschaft führen kann, zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.
Das Gericht hielt folgende Merkmale für entscheidend: Der Trainer musste Trainingseinheiten zeitlich mit dem Verein abstimmen. Er konnte keine Spieler selbständig einstellen oder entlassen. Der Strafenkatalog gegenüber den Spielern war abgestimmt und der Trainer musste dem Verein eine Anwesenheitsliste der Spieler zur Verfügung stellen. Ein wesentliches Kriterium war zudem, dass dem Trainer auch bei Krankheit oder Urlaub das Entgelt weitergezahlt wurde.
Dagegen liegt es nach Ansicht der Richter in der Natur der Sache, dass der Trainer den Inhalt des Trainings und etwaige Freundschaftsspiele selbst bestimmt. Vereine sollten daher darauf achten, ihrem Trainer nicht zu wenige Freiheiten einzuräumen, wenn sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermeiden wollen.
Quelle: LSG Rheinland - Urteil vom 27.04.06