Steuerberatung -

Spanischer „Asesor Fiscal“ in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt

Mit Urteil vom 3. Juli 2006 (Az.: 5 K 1046/06) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger als (spanischer) „Asesor Fiscal“ von seiner inländischen Niederlassung aus zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt ist.

Der Kläger hatte mit Erfolg in Spanien ein dreijähriges Studium zum „Asesor Fiscal“ abgeschlossen. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Im Juni 2004 meldete er unter seiner Anschrift und seiner spanischen Berufsbezeichnung „Asesor Fiscal“ ein Gewerbe an. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilte ihm mit, dass er im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei.

Dennoch war der Kläger in mehreren Fällen im Inland steuerberatend tätig. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamts wurde der Kläger im Oktober 2004 als Bevollmächtigter bestimmter Steuerpflichtiger zurückgewiesen. Eine nach dem Steuerberatungsgesetz vorgesehene Eignungsprüfung hat der Kläger bislang noch nicht abgelegt.

 

 

 

Mit seiner gegen die Zurückweisung des Finanzamts gerichteten Klage machte der Kläger u. a. geltend, er begehre die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen mit seiner spanischen Herkunftsbezeichnung unter Berufung auf die europarechtlich geregelte Niederlassungsfreiheit. Diese Freiheit stände jeder (deutschen) staatlichen Regelung entgegen, die geeignet sei, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit als solche zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

 

 

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

 

 

 

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof aus dem Gemeinschaftsrecht entwickelten Maßstäbe zur Niederlassungsfreiheit sei es nicht gemeinschaftswidrig, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Kläger für seine steuerberatende Tätigkeit als „Asesor Fiacal“ im Inland nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes eine Eignungsprüfung verlange (§ 37a Abs. 2 StBerG). Dies sei nicht diskriminierend, weil die Eignungsprüfung einmal von allen EU-Ausländern verlangt werde, die als in einem anderen Mitgliedsland ausgebildete „Steuerberater“ im Inland dauerhaft steuerberatend tätig werden wollten, und zum anderen auch nicht gegenüber den Inländern diskriminierend, weil diese grundsätzlich die Steuerberaterprüfung ablegen müssten, um im Inland überhaupt als Steuerberater tätig werden zu können. Hinzu komme, dass die Eignungsprüfung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. In diesem Sinne habe auch der BGH in einem Urteil vom Januar 2006 festgehalten, dass die Niederlassungsfreiheit einem Gemeinschaftsangehörigen nicht das Recht verschaffe, in einem anderen Mitgliedsstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorgeschriebenen Standards zu genügen. Nach einer europäischen Richtlinie von 1988 sei es der Bundesrepublik Deutschland auch erlaubt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, wenn es um die Ausübung eines „reglementierten Berufs“ – also hier dem eines Steuerberaters – gehe. Solange der Kläger diese Prüfung nicht ablege, leiste er unbefugt Hilfe in Steuersachen und müsse daher zwingend als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden.

 

 

 

Da vorliegend ein Fall der Niederlassungsfreiheit vorliege, sei die Anwendung der Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen.

 

 

 

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 05.09.06