Aus mangelnder Kenntnis nicht erklärte Kapitaleinnahmen lösen keine Hinterziehungszinsen aus. Insoweit fehlt es am Vorsatz der Sparers.
Das BVerfG hatte die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in 1997 und 1998 aufgrund der bestehenden Erhebungsdefizite durch die Finanzverwaltung für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Urteil des FG Niedersachsen bestehen vergleichbare Mängel auch in den Vorjahren, jedoch war dem Gesetzgeber hier noch eine Übergangsfrist zur Beseitigung der Defizite einzuräumen, sodass die Besteuerung der Gewinne aus 1996 verfassungsgemäß ist.
Zudem war die Situation an den Aktienmärkten ganz anders, der Börsenboom im Privatkundengeschäft setzte erst anschließend ein und warf die Frage der Aufdeckung von nicht deklarierten Spekulationsgewinnen auf. Insoweit musste der Gesetzgeber noch nicht zwingend handeln.
Vor drei Jahren hatte Karlsruhe die Besteuerung von Spekulationsgeschäften der Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Seitdem stehen auch die anderen Zeiträume auf dem Prüfstand. Die zunehmende Börsentätigkeit der Deutschen seit Ende der 90ger Jahre sorgte dafür, dass sich Finanzbeamte immer mehr mit dem Plus und Minus aus Wertpapierverkäufen zu beschäftigen hatten. Ob sie dies immer korrekt machen, wird derzeit noch von den Gerichten geprüft. Hierbei geht es um Erhebungsdefizite, falsche Gesetzesanwendung und die Bestrafung nicht deklarierter Gewinne. Grund für die damalige Verfassungswidrigkeit war, dass Finanzämter die Wertpapierverkäufe nicht kontrolliert hatten. Nur was an Gewinnen tatsächlich deklariert worden ist, wurde besteuert. Dies stellte ein so erhebliches Ermittlungsdefizit dar, dass es gegen das Grundgesetz verstieß.
Das vom BVerfG bemängelte Erhebungsdefizit bei privaten Veräußerungsgeschäften in 1997 und 1998 besteht nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch in den Vorjahren. Jedoch war dem Gesetzgeber hier noch eine Übergangsfrist einzuräumen, sodass die Besteuerung 1996 verfassungsgemäß ist. Zudem war die Situation an den Aktienmärkten ganz anders, der Börsenboom im Privatkundengeschäft setzte erst anschließend ein und warf die Frage der Aufdeckung von nicht deklarierten Spekulationsgewinnen auf. Insoweit musste der Gesetzgeber noch nicht zwingend handeln (FG Niedersachsen 8.5.2007, 15 K 96/07).
Zwar wurde gegen das Urteil Revision unter IX R 31/07 eingelegt, sodass Anleger ihre Fälle 1996 über ein ruhendes Verfahren und ab 1999 durch den Vorläufigkeitsvermerk offen halten können. Allerdings besteht für die Altjahre wenig Aussicht auf Erfolg, denn das BVerfG hat zuletzt mehrere Beschwerden für Jahre vor 1997 hinsichtlich § 23 EStG als unzulässig abgewiesen (18.4.2006, 2 BvL 8/05, HFR 2006, S. 716; 2 BvL 12/05, HFR 2006, S. 1144; 19.4.2006, 2 BvR 300/06, HFR 2006, S. 718) und auch der BFH kommt zum vergleichbaren Ergebnis (1.6.2004, IX R 35/01, BStBl II 2005, S. 26; 29.6.2004, IX R 26/03, BStBl II 2004, S. 995).
Hintergrundinfos
Kapitalanlage und Steuern:
Seite 414 (Spekulationsgeschäfte) bis Seite 415 vor Berechnung der Einkünfte aus § 23 EStG
Quelle: Axer - Beitrag vom 10.08.07