Das BVerfG nimmt nach dem am 24.1.2008 veröffentlichten Beschluss die Beschwerde zur Spekulationsbesteuerung ab 1999 nicht zur Entscheidung an.
Das BVerfG hat eine Beschwerde zur Besteuerung von Gewinnen nach § 23 EStG ab 1999 nicht zur Entscheidung angenommen (10.01.2008, 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197). Ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften kann für den VZ 1999 nicht festgestellt werden.
Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen. Damit können Gewinne nach 1998 endgültig besteuert und Verluste gesichert verrechnet werden.
- Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei privaten Veräußerungsgeschäften wurde ab 1999 erweitert, indem ein Börsenminus auch Gewinne im Vorjahr oder in den folgenden VZ aus privaten Veräußerungsgeschäften mindert. Im Jahr 2000 waren die Börsen massiv eingebrochen. Wirtschaftlich denkenden Anlegern bot dies ein Anreiz, Gewinne in anderen Zeiten zu deklarieren. Damit wurde Verlustverrechnungspotential geschaffen und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko der Steuerhinterziehung vermieden, so die Verfassungsrichter.
- Da die Finanzbehörden im April 2005 zum Kontenabruf ermächtigt wurden, konnten sie im Rahmen der langen Verjährungsfristen auch noch nach mögli-chen Veräußerungsgewinnen aus 1999 forschen. Außerdem war die Möglichkeit des Kontenabrufs spätestens mit Verkündung der Neuregelung vom 23.12.2003 im BGBl allgemein bekannt. Für Sparer bedeutete diese gesetzliche Neuregelung, dass ihre Börsengeschäfte vom Fiskus schneller entdeckt werden könnten. Damit war der Anreiz zu wahrheitsgemäßen Nacherklärungen von Gewinnen gegeben. Insoweit bestand das Erhebungsdefizit nicht mehr wie im Jahre 1998, was zur Verfassungswidrigkeit führte.
- Es kam flankierend zu einer Verstärkung der Ermittlungsmöglichkeiten durch die 1999 neu gefasste Vorschrift des § 45d EStG, wonach Mitteilungen von Kredit-instituten an das Bundesamt für Finanzen (jetzt BZSt) über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge auch zur Durchführung eines Steuer- oder eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens verwendet werden dürfen. Die Finanzverwaltung nutzte dieses Kontrollverfahren nicht nur um herauszufinden, ob und bei welchen Kreditinstituten Anleger ihre Kapitalerträge im Rahmen von Freistellungsaufträge ohne Steuerabzug brutto haben auszahlen lassen. Die Beamten verwendeten die Informationen auch dazu, Einkünfte aus Wertpapierveräuße-rungsgeschäften zu ermitteln.
Der Beschluss des BVerfG bedeutet nun, dass
- Sparer ihre Börsengewinne ab 1999 innerhalb der Spekulationsfrist endgültig versteuern müssen
- Steuersünder für ihre Taten bestraft werden dürfen
- Verluste ab 1999 endgültig zählen und sogar noch unter der Abgeltungsteuer bis 2013 verrechenbar sind
- die nach § 165 AO vorläufig festgesetzte Spekulationsteuer endgültig erhoben werden darf
Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 531 Spekulationsgeschäfte bis Seite 539 unten
Quelle: Axer - Beitrag vom 11.02.08